Sperrzeitregelung

Sperrzeitregelung bei Gaststätten und öffentlichen Veranstaltungen

Wenn Sie eine Gaststätte, Diskothek etc. betreiben wollen, müssen Sie sich an die Vorschriften der Sperrzeitregelung halten. Dies gilt auch für öffentliche Feste und Veranstaltungen, für die eine gaststättenrechtliche Erlaubnis nach § 12 GastG erforderlich ist.

Nach § 18 Gaststättengesetz in Verbindung mit § 8 der Bayerischen Verordnung zur Ausführung des Gaststättengesetzes beginnt die allgemeine Sperrzeit in Bayern um 5.00 Uhr und endet um 6.00 Uhr.

Die Gemeinden können bei jedoch bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse diese Sperrzeit durch gemeindliche Verordnung verlängern, verkürzen oder aufheben.

Die Gemeinde Schönau hat diesbezüglich eine Sperrzeitverordnung erlassen:

Die Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften, für öffentliche Vergnügungsstätten, öffentliche Veranstaltungen und Spielhallen im Gemeindebereich von Schönau

beginnt um 2.00 Uhr und endet um 6.00 Uhr.

Ausnahme: Unsinniger Donnerstag bis Faschingsdienstag und in der Nacht zum 01. Januar!

Ansonsten ist bei begründeten Ausnahmefällen eine Sperrzeitverkürzung rechtzeitig vor der Veranstaltung bei der Gemeindeverwaltung zu beantragen.

Kosten bei Sperrzeitverkürzung: 20,- EUR

Nähere Informationen siehe Sperrzeitverordnung

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