Grundbuchauszug

Grundbuchauszug

In einem Grundbuch werden die Eigentumsverhältnisse und mit dem Grundstück verbundene Rechte sowie mögliche auf dem Grundstück liegende Lasten schriftlich erfasst. Als Grundbuchauszug wird eine Abschrift bezeichnet, die alle Eintragungen zu einem Grundstück enthält. Das Grundbuch ist kein öffentliches Register, das jeder einsehen kann. Es ist nicht möglich, über die Einsicht in das Grundbuch den Eigentümer eines Grundstücks zu ermitteln oder die finanziellen Belastungen auf einem Grundstück in Erfahrung zu bringen. In Deutschland müssen Personen, die einen Grundbuchauszug anfordern möchten, bestimmte Voraussetzungen erfüllen.

Wo kann ein Grundbuchauszug beantragt werden?

Für die Führung der Grundbücher sind die Amtsgerichte der jeweiligen Bezirke als Grundbuchämter zuständig. Der Grundbuchauszug muss also dort beantragt werden.

Wer kann einen Grundbuchauszug anfordern?

Die Einsicht des Grundbuchs ist nur einem beschränkten Personenkreis erlaubt: 

  • Eigentümer oder Miteigentümer des Grundstücks

  • Personen, die im Grundbuch stehen, etwa als Gläubiger oder als Inhaber eines Wegerechts

  • Besitzer einer gültigen Vollmacht eines der Berechtigten

  • Personen, die ein berechtigtes Interesse gemäß § 12 GBO (Grundbuchordnung) beweisen können

Die Definition des Begriffs „berechtigtes Interesse“ spielt bei der Grundbucheinsicht eine zentrale Rolle. Bloße Neugier zählt nicht als berechtigtes Interesse. Auch wer nur Nachbar oder Mieter ist oder sich schlicht für den Kauf der Immobilie interessiert, kann kein berechtigtes Interesse nachweisen. Wer eine konkrete Kaufabsicht hat, die er beispielsweise mit einem Entwurf des Vorkaufvertrages oder eine Maklerbestätigung nachweisen kann, beweist normalerweise berechtigtes Interesse. Gemeinhin liegt diese Bewertung im Ermessen des jeweiligen Grundbuchamtes.

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