Archiv der Kategorie: Was erledige ich wo

Geburtsurkunden

Geburtsurkunden und beglaubigte Abschriften aus dem Geburtenregister

Beschreibung

Die Geburtsurkunde wird aus dem Geburtenregister ausgestellt und dient als Nachweis des Tags und Orts der Geburt, der Vor- und Familiennamen der genannten Person sowie der Eltern.

Ein beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister gibt zudem Auskunft über Veränderungen bei der Abstammung des Kindes (z. B. Adoption) und beim Familiennamen des Kindes und der Eltern.

Anspruchsberechtigter Personenkreis

Urkunden können nur an berechtigte Personen erteilt werden. Berechtigte sind in der Regel Personen, auf die sich die Urkunde bezieht, sowie deren Ehegatten, Vorfahren und Abkömmlinge. Andere Personen haben dieses Recht nur dann, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen oder wenn sie von einer berechtigten Person bevollmächtigt werden.

Fristen

Personenstandsurkunden und beglaubigte Registerausdrucke können nur bis zu einer Frist von

  • 110 Jahren aus den Geburtenregistern

  • 80 Jahren aus den Eheregistern

  • 30 Jahren aus den Sterberegistern

nach dem Eintritt des Personenstandsfalls bei den Standesämtern ausgestellt werden.

In anderen Fällen ist das Archiv der Kommune zuständig.

Kosten

Geburtsurkunde 12,- EUR

Beglaubigte Abschrift aus

dem Geburtenregister 12,- EUR

Zuständiges Standesamt

In der Regel können Urkunden und beglaubigte Abschriften aus dem Register jeweils nur von dem Standesamt ausgestellt werden, das den Personenstandsfall beurkundet hat, d. h. an dem Ort, wo die Geburt stattgefunden hat (sind Sie z. B. in Eggenfelden geboren, müssten Sie beim dortigen Standesamt die Geburtsurkunde anfordern.)

Gaststättenrechtliche Erlaubnis

Gaststättenrechtliche Erlaubnis
nach § 12 GastG und § 2 GastG

Eine mit Gewinnerzielung erfolgende Bewirtung, bei der alkoholische Getränke verabreicht werden, ist erlaubnispflichtig. Werden nur alkoholfreie Getränke und/oder zubereitete Speisen verabreicht, ist der Betrieb erlaubnisfrei.

Gewinnerzielung ist auch dann gegeben, wenn der Gewinn für gemeinnützige Zwecke verwendet wird. Außerdem ist die gaststättenrechtliche Gestattung raumbezogen und kann deshalb nur für eine örtlich bestimmte Stelle erteilt werden.

Gaststättenerlaubnis nach § 12 GastG

Für Feste bzw. Veranstaltungen, für die ein besonderer Anlass gegeben ist, können wir als Gemeindeverwaltung eine Gestattung nach § 12 GastG erteilen.

Die Frage, ob es sich bei der Veranstaltung um einen besonderen Anlass handelt, wird z. B. bei Vereinsfesten, Kindergartenfesten, etc. nicht immer einfach zu beantworten sein. Solche Veranstaltungen haben aber zumeist den Zweck, für die Vereine und sonstigen Ausrichter zum Einen Gelder zu erwirtschaften, tragen zum Anderen aber auch und insbesondere der Pflege der (Vereins-)Kultur Rechnung und sollen so die Bekanntheit und Akzeptanz ihrer Veranstalter steigern. Vor diesem Hintergrund werden erwirtschaftete Erträge vom Veranstalter auch regelmäßig wieder in anderen gemeinnützigen Bereichen (z. B. Jugendarbeit) eingesetzt und nicht dazu bestimmt einzelne Personen „zu bereichern“. In diesen Fällen wird ein besonderer Anlass i. S. d. § 12 GastG gegeben sein.

Das heißt: Ist die gastronomische Tätigkeit bloßer Annex eines anderen eigenständigen Ereignisses, ist von einem besonderen Anlass auszugehen und die Zuständigkeit für die Gestattung obliegt der Gemeindeverwaltung.

Gaststättenerlaubnis nach § 2 GastG

Dient die Veranstaltung einem rein wirtschaftlichen Interesse und wird von einem Privaten durchgeführt, der keine anderen Motive als die der Einnahmeerzielung aus Eintritten und Verkaufserlösen benennen kann, ist dies ein starkes Indiz dafür, dass es sich um keinen besonderen Anlass handelt. In diesen Fällen ist eine Gaststättenerlaubnis nach § 2 GastG beim Landratsamt zu beantragen.

Fristen

Der Antrag ist rechtzeitig (mindestens 2 Wochen vorher) schriftlich bei der Gemeinde zu stellen.

Kosten

30,- EUR bis 2000,- EUR gemäß Kostenverzeichnis zum Kostengesetz

Führungszeugnis

Führungszeugnis

Das Führungszeugnis ist ein Auszug über strafrechtliche Verurteilungen, das Sie ab dem 14. Lebensjahr bei der zuständigen Wohnsitzgemeinde oder über das Online-Portal des Bundesamts für Justiz beantragen können. 

Unterschieden wird zwischen dem Führungszeugnis für „private Zwecke“, das direkt an den Bürger zugesandt wird und dem Führungszeugnis „zur Vorlage bei Behörden“, das unmittelbar an die Behörde übersandt wird.

Des Weiteren gibt es ein erweitertes Führungszeugnis, das benötigt wird für

  • die Prüfung der persönlichen Eignung innerhalb der Kinder- und Jugendhilfe

  • eine sonstige berufliche oder ehrenamtliche Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung Minderjähriger oder eine Tätigkeit, die in vergleichbarer Weise geeignet ist, Kontakt zu Minderjährigen aufzunehmen.

Besonderheit beim erweiterten Führungszeugnis:

Unsere Gemeinde wendet auf Wunsch bei diesem Führungszeugnis das sogenannte „Regensburger Modell“ an, d. h. der ehrenamtlich Tätige muss das zugesandte Führungszeugnis nicht direkt z. B. dem Vereinsvorstand vorlegen, sondern kann sich bei uns stattdessen nach erfolgter Einsichtnahme eine „Unbedenklichkeitsbescheinigung“ ausstellen lassen, die er dann dem Verein übergibt. Die Bestätigung der Gemeinde kann bei sämtlichen Vereinen und Trägern vorgelegt werden und gilt für den gesamten Landkreisbereich.

Gebühr: für alle Führungszeugnisse 13.- EUR

Weitere Informationen und Zugang zum Online-Portal des Bundesamts für Justiz:

https://www.fuehrungszeugnis.bund.de/

Flyer des Bundesamts für Justiz

Link zum Flyer 

zurück

Fischereischein

Fischereischein

Beschreibung

Wer in Bayern fischen oder angeln will, muss einen gültigen Fischereischein und einen gültigen Erlaubnisschein bei sich führen und diesen auf Verlangen der Aufsichtsperson vorzeigen.

Den Fischereischein können Sie bei uns in der Gemeindeverwaltung beantragen.

Fischereischein auf Lebenszeit

Der Fischereischein für Erwachsene wird als Fischereischein auf Lebenszeit, d. h. mit uneingeschränkter Geltungsdauer ausgestellt. Voraussetzung hierfür ist die erfolgreich abgelegte Fischerprüfung in Bayern.

Die Fischereiabgabe kann als Einmalbetrag oder alle 5 Jahre gezahlt werden. Bei der 5jährigen Zahlungsweise ist der Fischereischein dann aber nur 5 Jahre gültig und muss danach verlängert werden.

Jugendliche, die das 14. Lebensjahr vollendet und die Fischerprüfung erfolgreich abgelegt haben, erhalten grundsätzlich ebenfalls den Fischereischein auf Lebenszeit.

Jugendfischereischein

Den Jugendfischereischein können Jugendliche (Personen, die das 10., nicht aber das 18. Lebensjahr vollendet haben) ohne vorheriges Ablegen der Fischerprüfung erhalten. Er gilt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Dieser berechtigt allerdings zur Ausübung des Fischfangs nur in verantwortlicher Begleitung eines volljährigen Fischereischeininhabers.

Jahresfischereischein

Wer sich nur vorübergehend in Deutschland aufhält und hier keinen Wohnsitz hat (z. B. Tourist), kann ebenfalls ohne vorherige Prüfung einen Fischereischein beantragen. Dieser ist höchstens drei Monate im Jahr gültig.

Voraussetzungen

für den Fischereischein auf Lebenszeit:

Vorlage des Prüfungszeugnisses über die bestandene Fischerprüfung in Bayern

erforderliche Unterlagen

  • Nachweis der bestandenen Fischerprüfung

  • Passbild

  • Personalausweis oder Reisepass

  • Einwilligung der Sorgeberechtigten bei Minderjährigen

Kosten

Die Kosten setzen sich aus der Fischereischeingebühr und der Fischereiabgabe zusammen.

Fischereischeingebühr:

  • Fischereischein auf Lebenszeit: 35,00 EUR

  • Verlängerung nach 5-Jahresfrist 5,00 EUR

  • Jugendfischereischein: 5,00 EUR

  • Jahresfischereischein f. Touristen: 7,50 EUR

Fischereiabgabe:

  • Einmalbetrag auf Lebenszeit: 32,00 EUR – 300,00 EUR

abhängig vom Lebensalter bei Zahlung

(je älter bei Antragstellung umso weniger Abgabe)

  • Fünf-Jahres-Fischereischein: 40,00 EUR

  • Jugendfischereischein: 2,50 EUR pro Jahr,

höchstens 10,00 EUR

  • Jahresfischereischein: 15,00 EUR

Erlaubnisschein

Zusätzlich zum Fischereischein benötigen Sie auch einen Erlaubnisschein. Dieser muss für das Gewässer gültig sein, in dem Sie angeln wollen. Dem Fischereiaufseher müssen Sie am Wasser beider vorzeigen können: den Fischereischein und den Erlaubnisschein. Den Erlaubnisschein erhalten Sie beim Fischereiberechtigten; das ist häufig der örtliche Fischerverein oder die Touristen-Information.

Wenn Sie ohne Erlaubnisschein zum Angeln gehen, kann das als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld oder als Straftat verfolgt werden.

zurück

Eheurkunden und beglaubigte Abschriften aus dem Eheregister

Eheurkunden und beglaubigte Abschriften aus dem Eheregister

Beschreibung

Die Eheurkunde wird aus dem Eheregister ausgestellt und dient als Nachweis über die Eheschließung beider Ehegatten und über die evtl. neugewählte Namensführung.

Anspruchsberechtigter Personenkreis

Urkunden können nur an berechtigte Personen erteilt werden. Berechtigte sind in der Regel Personen, auf die sich die Urkunde bezieht, sowie deren Ehegatten, Vorfahren und Abkömmlinge. Andere Personen haben dieses Recht nur dann, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen oder wenn sie von einer berechtigten Person bevollmächtigt werden.

Fristen

Personenstandsurkunden und beglaubigte Registerausdrucke können nur bis zu einer Frist von

  • 110 Jahren aus den Geburtenregistern

  • 80 Jahren aus den Eheregistern

  • 30 Jahren aus den Sterberegistern

nach dem Eintritt des Personenstandsfalls bei den Standesämtern ausgestellt werden.

In anderen Fällen ist das Archiv der Kommune zuständig.

Kosten

Eheurkunde 12,- EUR

Beglaubigte Abschrift aus

dem Eheregister 12,- EUR

Zuständiges Standesamt

In der Regel können Urkunden und beglaubigte Abschriften aus dem Register jeweils nur von dem Standesamt ausgestellt werden, das den Personenstandsfall beurkundet hat, d. h. an dem Ort, wo z. B. die Heirat stattgefunden hat.

Defekte Straßenlaternen melden

Defekte Straßenlaternen melden

Die Gemeinden haben zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung innerhalb der geschlossenen Ortslage nach ihrer Leistungsfähigkeit die öffentlichen Straße zu beleuchten.

Für die Meldung von defekten Straßenlampen wären wir Ihnen dankbar. Diese können Sie jederzeit bei uns in der Gemeindeverwaltung melden.

Wir benötigen dazu folgende Angaben:

  • Die genaue Adresse der Schadenstelle ( Ortsteil, Straße, Hausnummer)

  • wenn möglich, die Brennstellennummer (diese ist als Klebeziffer vor Ort am Mast der Straßenlaterne angebracht!)

  • Schadensbeschreibung ( z. B. „Straßenlampe ganz ausgefallen“ oder „brennt auch tagsüber“ etc.)

  • Ihren Namen und Ihre Telefonnummer für Rückfragen

Die Störungen der Straßenbeleuchtung werden von uns unverzüglich an das Netzcenter Eggenfelden der Bayernwerk AG weitergeleitet.

zurück

Beglaubigung von Dokumenten

Beglaubigung von Dokumenten

Beglaubigt werden Kopien von Schriftstücken, die wir selbst anfertigen oder solche, die von einer deutschen Behörde ausgestellt wurden oder deren Abschrift zur Vorlage bei einer deutschen Behörde oder einer öffentlichen Stelle benötigt wird, sofern das Original-Schriftstück in deutscher Sprache abgefasst ist.

Ausnahmen:

Nicht beglaubigt werden können:

  • Abschriften von deutschen Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunden. Dies obliegt allein den Standesämtern!

  • Dokumente in fremder Sprache, wenn nicht von einem gerichtlich vereidigten Dolmetscher in die deutsche Sprache übersetzt 

  • Fahrzeugscheine, Führerscheine

  • Abschriften aus den Liegenschaftskataster

  • Registerauszüge aus dem Grundbuch, Handelsregister, Bundeszentralregister, Gewerbezentralregister
  • wenn in bestimmten Fällen eine notarielle Beglaubigung notwendig ist

Gebühr: 5,00 EUR

Werden mehrere Abschriften der gleichen Art beglaubigt, kann die Gebühr je Beglaubigung auf 50 % ermäßigt werden.

Beglaubigung von Unterschriften und Handzeichen

Beglaubigt werden können Unterschriften oder Handzeichen, die in persönlicher Anwesenheit vor Ort bei uns in der Meldebehörde geleistet werden. Der Unterzeichner muss seine Identität vorher nachweisen (z. B. Reisepass, Personalausweis).

Gebühr: 5,- EUR

Beglaubigte Kopien von Personalausweisen und Pässen

Die Anfertigung von Ausweiskopien ist nur im Einzelfall unter Beachtung folgender strenger Voraussetzungen zugelassen:

  • Die Erstellung einer Kopie muss erforderlich sein. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob nicht die Vorlage des Personalausweises oder Reisepasses und ggf. die Anfertigung eines entsprechenden Vermerks (w. B.: „Pass/Personalausweis hat vorgelegen“) ausreichend ist.

  • Die Kopie darf ausschließlich zu Identifizierungszwecken dienen.

  • Die Kopie ist vom Empfänger unverzüglich zu vernichten, sobald der mit der Kopie verfolgte Zweck erreicht ist; eine automatisierte Speicherung der Pass-/Ausweisdaten ist unzulässig!

Gebühr: 5,- EUR

zurück

Beantragung einer Auskunftssperre

Beantragung einer Auskunftssperre

Wenn Sie gegenüber Ihrer Meldebehörde das Vorliegen von Tatsachen glaubhaft machen können, dass durch die Weitergabe Ihrer Meldedaten eine Gefahr für Sie oder auch eine andere Person, z.B. Ihre Angehörigen, entstehen kann (z.B. Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen), werden Ihre Meldedaten entsprechend gesperrt (Auskunftssperre).
Vor Einrichtung der Auskunftssperre werden Ihre Angaben durch die Meldebehörde überprüft. Ein persönliches Erscheinen in der Meldebehörde ist erforderlich. Bringen Sie bitte ggf. Unterlagen mit, die die von Ihnen gemachten Angaben unterstützen können.

Die Auskunftssperre wird befristet für zwei Jahre eingetragen und ist danach erneut zu beantragen.

Beantragung von Übermittlungssperren

Des Weiteren besteht auch die Möglichkeit, der Weitergabe Ihrer Meldedaten zu widersprechen (Übermittlungssperren). Eine Angabe von Gründen ist dabei nicht erforderlich.

  1. Übermittlungssperre an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften (§ 42 Abs. 3 Satz 2 BMG)

  2. Auskünfte an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen ( § 50 Abs. 1 und 5 BMG)

  3. Auskünfte über Alters- und Ehejubiläen ( § 50 Abs. 2 und 5 BMG)

  4. Auskünfte an Adressbuchverlage (§ 50 Abs. 3 und 5 BMG)

  5. Datenübermittlung an das Bundesamt für Wehrverwaltung (§ 36 Abs. 2 BMG i. V. m. § 58 c Abs. 1 Soldatengesetz)

Übermittlungssperren gelten ohne Befristung.

zurück

Wasser- und Abwassergebühren

Wasser- und Abwassergebühren

Zeitraum vom 01.01.2016 bis 31.12.2019

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte aus unserer Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung und zur Abwassersatzung

Wasser- und Kanalabrechnung

Jedes Jahr von ca. Mitte Oktober bis Mitte November ist bei allen Haushalten, die an öffentlichen Anlagen angeschlossen sind, die Ermittlung der Wasserverbräuche zur Abrechnung der Gebühren für den Trinkwasserbezug sowie für die Abwasserreinigung fällig.

Die Bürger erhalten mit dem Gemeindeblatt bzw. per Post die Ablesekarte zugesandt. In diese sind schon eingetragen:

  • der Name mit Anschrift

  • die Zählernummer

  • der Zählerstand des Vorjahres

Überprüfen Sie dann bitte diese Voreintragungen und ergänzen Sie diese mit

  • dem Ablesedatum

  • den aktuellen Zählerstand

  • und Ihrer Unterschrift

Bitte leiten Sie die Karte dann bis zum genannten Termin an die Gemeindeverwaltung zurück!

Neu

Alternativ steht Ihnen zur Abgabe Ihres Zählerstandes auch Wasserzählerkarte ONLINEauf unserer Homepage zur Verfügung.

Im Rahmen der gesetzlich festgelegten Mitwirkungspflicht zur Ermittlung der Verbrauchsdaten weisen wir darauf hin, dass bei nicht fristgerechter Rückmeldung der Verbrauchswert geschätzt bzw. ein Pro-Kopf-Verbrauch angenommen und abgerechnet wird.

Die vorstehende Regelung trifft nicht zu bei Zählern, deren amtliche Eichzeit von sechs Jahren abgelaufen ist und die von der Gemeinde ausgewechselt werden ( zur Dauer der Eichzeit siehe den Datumsaufdruck auf der Innenseite des Zählerdeckels). Diese Haushalte erhalten keine Ablesekarte. In diesem Falle gilt als Abrechnungsgrundlage der Zählerstand des ausgebauten Wasserzählers. Eine erneute Ablesung wird nicht vorgenommen.

zurück

Abfallwirtschaft in der Gemeinde

An- und Abmeldungen von Mülltonnen

Die An-, Ab- und Ummeldung von Restmüll-, Bio- und Papiertonnen können Sie über die Telefonnummer 08721/9612-15 des AWV Isar-Inn vornehmen.

Bereitstellung von Mülltonnen am Abholtag

Die Restmüll,- Bio- und Papiertonnen sind jeweils bis spätestens 5.00 Uhr morgens an der üblichen Abholstelle bereitzustellen!

 

Müllabfuhrkalender 2021 >>Link

Gelbe Tonne ab 01.01.2021

Ab 01.01.2021 werden allen Haushalten Gelbe Tonnen zugestellt, in denen ab Januar die Verkaufspackungen (Kunststoff, Alu Getränkekartons, Konserven usw.) eingesammelt werden. Diese können dann nicht mehr im Wertstoffhof angenommen werden. Weitere Informationen zur Gelben Tonne erhalten Sie unter https://www.awv-isar-inn.de/abfallentsorgung/gelbe-tonne/information-zur-gelben-tonne/

 

Müllsäcke

Falls der Platz in der Restmülltonne einmal nicht ausreichen sollte, können rote Restmüllsäcke in der Gemeindeverwaltung Schönau zu einem Stückpreis von derzeit 2,- EUR käuflich erworben werden, die dann einfach zur Mülltonne dazugestellt werden.

Problemmüllsammlung     >>Link

Termine

https://www.awv-isar-inn.de/abfallentsorgung/problemmuellsammlung/termine-rottal-inn-2021/

Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte direkt an den Abfallwirtschaftsverband Isar-Inn:

AWV Isar-Inn
Karl-Rolle-Straße 43
84307 Eggenfelden
Tel. 08721/ 9612-0
www.awv-isar-inn.de  

Wertstoffhof Öffnungszeiten

Mittwoch          15.00 – 17.00 Uhr
Freitag             14.00 – 17.00 Uhr
Samstag          09.00 – 12.00 Uhr

Weitere Infos:

https://www.awv-isar-inn.de/abfallentsorgung/anlagen-oeffnungszeiten/

Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte direkt an den Abfallwirtschaftsverband Isar-Inn:

AWV Isar-Inn
Karl-Rolle-Straße 43
84307 Eggenfelden
Tel. 08721/ 9612-0
www.awv-isar-inn.de

Wertstoffhof Öffnungszeiten

Mittwoch 15.00 – 17.00 Uhr
Freitag 14.00 – 17.00 Uhr
Samstag 09.00 – 12.00 Uhr

Kompostanlage Eggmühl geschlossen!

Die Kompostieranlage in Eggmühl, Gemeinde Schönau ist aufgelassen und bleibt dauerhaft geschlossen. Kompostiermaterial ist zur neuen Anlage des Abfallwirtschaftsverbandes in Arnstorf, Lohmann 2 zu bringen. Die Anlage in Arnstorf hat geöffnet: jeweils mittwochs, 14.00 – 18.00 Uhr; freitags, 14.00 – 18.00 Uhr und samstags, 09.00 – 12.00 Uhr.

 

Verbrennungen pflanzlicher Abfälle >>Merkblatt

Bekanntmachung

Hinweis:

Wir weisen darauf hin, dass auf Anordnung der Sicherheitsbehörden zum Verbrennen von pflanzlichen Abfällen

ab Waldbrandstufe 3

grundsätzlich keine Genehmigung mehr von der Gemeindeverwaltung erteilt wird. Maßgebend für die Beurteilung im Einzelfall ist die bisherige Witterung (z. B. längere Trockenperiode, Wind, bisherige Niederschlagsmenge oder -häufigkeit).
Damit die Gemeinde rechtzeitig die zuständigen Feuerwehrkommandanten informieren kann ist es zwingend notwendig, das Verbrennen mindestens 1 Tag vorher anzumelden. Mitteilungen über das Verbrennen am selben Tag werden deshalb nicht mehr weitergeleitet!

 

zurück