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Rentenantrag

Rentenantrag

Die gesetzliche Rentenversicherung kennt verschiedene Rentenarten:

  1. Altersrente bei Erreichen bestimmter Altersgrenzen 

Da es verschiedene Altersrenten gibt und der Beginn der Regelaltersgrenze für bestimmte Altersgruppen angehoben wurde, empfiehlt es sich, vor Rentenantragstellung einen Termin bei der Rentenberatung  der Dt. Rentenversicherung zu vereinbaren!

Hier erfahren Sie auch näheres über die Flexirente.

  1. Hinterbliebenenrente (Witwen- oder Witwerrente / Waisenrente) beim Tod eines Familienangehörigen (Ehegatte/Eltern)

  1. Erwerbsminderungsrente , wenn man aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeitsfähig ist

Renten aus der Rentenversicherung werden nur auf Antrag gewährt. Diesem sind alle notwendigen Unterlagen beizufügen.

Benötigte Unterlagen:

  • letzte Rentenauskunft bzw. Versicherungsverlauf der Rentenversicherung

  • Nachweise über Berufsausbildungen, falls der Zeitraum im Versicherungsverlauf der Rentenversicherung noch nicht extra als „berufliche Ausbildung“ aufgeführt ist

  • Nachweise über den Bezug von Sozialleistungen (Krankengeld, Arbeitslosengeld)

  • Nachweise über Schulausbildung, Studium etc. ab Vollendung des 17. Lj.

  • Name und Anschrift des Arbeitgebers

  • Geburtsnachweis für Kinder (sofern vorhanden)

  • Nachweise über ausländische Versicherungszeiten

  • Vertriebenenausweis oder Spätaussiedlerbescheinigung

  • Name und Anschrift der Krankenkasse (Chipkarte bitte mitnehmen!)

  • Angaben zur Bankverbindung (IBAN/BIC)

  • persönliche Steueridentifikationsnummer

  • Name und Anschrift der behandelnden Ärzte mit vorhandenen Befundberichten (bei Erwerbsminderungsrenten)

  • Schwerbehindertenausweis
  • Altersteilzeitvertrag (bei Rente wegen Altersteilzeit)
  • Personal- oder Versicherungsnummer bei Betriebsrenten sowie Anschrift der auszahlenden Stelle

Antragsfrist und Beginn der Rente

Wird der Antrag auf Erwerbsminderungsrente sowie Altersrente später als 3 Kalendermonate nach dem Leistungsfall, d. h. der Erfüllung aller Anspruchsvoraussetzungen für die beantragte Rente, gestellt, beginnt die Rente nicht wie üblich vom Ablauf des Monats an, in dem der Leistungsfall eingetreten ist, sondern erst vom Beginn des Antragsmonats an.

Bei der Altersrente sollte daher der Antrag möglichst 3 Monate vor Erreichen der Altersgrenze gestellt werden.

Befristete Erwerbsminderungsrenten werden jedoch frühestens ab dem Beginn des 7. Kalendermonats nach dem Eintritt der Erwerbsminderung – bei Antragsstellung nach Ablauf des 7. Kalendermonats nach dem Leistungsfall ebenfalls erst ab dem Beginn des Antragsmonats – gezahlt.
Eine Ausnahme gilt für befristete Renten wegen voller Erwerbsminderung, bei denen der Anspruch unabhängig von der Arbeitsmarktlage besteht: Wenn die Feststellung der vollen Erwer bsminderung dazu führt, dass Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld, Krankengeld oder Krankentagegeld endet, kann Ihre Rente wegen voller Erwerbsminderung bei rechtzeitiger Antragstellung bereits vor dem siebten Kalendermonat nach Eintritt der Erwerbsminderung beginnen. Dadurch sollen Versorgungslücken vermieden werden.

Hinterbliebenenrente wird grundsätzlich vom Todestag an gewährt; falls der Verstorbene jedoch im Sterbemonat Rente bezogen hatte, beginnt die Hinterbliebenenrente erst mit dem Ersten des Folgemonats. Wird Hinterbliebenenrente erst später als 12 Kalendermonate nach dem Tod des Versicherten beantragt, so kann sie erst ab dem Beginn des Monats gezahlt werden, in dem der Antrag gestellt wurde.

Wichtig: Bitte vereinbaren Sie für die Rentenantragstellung in der Gemeindeverwaltung einen Termin!

Ansprechpartner: Frau Kroiß, Tel. 08726/9688-17 (montags ganztags, ansonsten vormittags)

Wenn die Rente allein nicht reicht, um den Lebensunterhalt zu bestreiten, gibt es die Möglichkeit Grundsicherung zu beantragen. Anträge gibt es bei uns in der Gemeindeverwaltung.

Rentenanträge bei der Landwirtschaftlichen Alterskasse:

Falls Sie Mitglied beim Bauernverband sind, empfehlen wir Ihnen, sich wegen einer Rentenantragstellung dorthin zu wenden. Ansonsten können Sie den Antrag auch bei der Gemeindeverwaltung stellen.

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Plakate

Plakate, öffentliche Anschläge

Gemeindliche Anschlagtafeln:

Wer Anschläge, insbesondere Plakate in der Öffentlichkeit anbringen will, darf dies im Gemeindegebiet sowie im Außenbereich der Gemeinde Schönau nur an den dafür vorgesehenen Flächen. Diese sind:

  • In der Ortsmitte auf der Plakatwand links neben dem Bushaltehäuschen ( Kreuzung Vilshofener Straße / Bachhamer Straße)

  • Im Ortsteil Unterzeitlarn (Außenbereich) auf der Plakatwand oberhalb der Kirche neben dem Bushaltehäuschen

Anmeldefrist:

Die Anmeldung einer Plakatierungsaktion im Gemeindegebiet hat zwei Wochen vorher schriftlich zu erfolgen.

Geldbuße bei Verstoß:

Wer trotzdem Plakate an andere Stellen anbringt, wird mit einer Geldbuße belegt und zur Beseitigung des Anschlags aufgefordert.

Entfernen der Plakate:

Das Plakat ist nach der Veranstaltung ohne Aufforderung unverzüglich zu entfernen.

Weitere Informationenen siehe Plakatierungsverordnung

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Parkausweis

Parkausweis für schwerbehinderte Menschen

Beschreibung

In den Innenstädten gibt es  in der Regel eine gewisse Anzahl von Parkplätzen, die nur für schwerbehinderte Menschen mit bestimmten Voraussetzungen genutzt werden dürfen. Diese Parkplätze werden mit dem blauen P-Schild und einem Zusatzschild mit dem Rollstuhlfahrersymbol gekennzeichnet.

Es gibt aktuell zwei verschiedene Parkausweise für schwerbehinderte Menschen, die verschiedene Voraussetzungen haben und mit unterschiedlichen Parkberechtigungen verbunden sind:

  • einen internationalen hellblauen Parkausweis
  • einen orangefarbenen Parkausweis

Welche Voraussetzungen Sie für die jeweiligen Ausweise erfüllen müssen und welche Vorteile sich beim Parken für Sie ergeben, erfahren Sie hier

Link:
https://www.zbfs.bayern.de/menschen-behinderung/mobilitaet/parkplatz/index.php

Erforderliche Unterlagen

  • Schwerbehinderten-Bescheid vom Zentrum Bayern, Familie und Soziales
  • Foto

Kosten
Keine

Gültigkeitsdauer
auf 5 Jahre befristet

(auch wenn der Schwerbehindertenausweis „unbefristet“ ausgestellt wurde)

ausstellende Behörde
Gemeindeverwaltung

Achtung!

Bitte legen Sie den Parkausweis sichtbar im Auto aus! Der Schwerbehindertenausweis alleine reicht nicht als Nachweis.

Der Parkausweis darf nur auf Fahrten verwendet werden, an denen der Behinderte selbst teilnimmt. Es darf nicht auf anderen Fahrten verwendet werden, auch wenn das Kraftfahrzeug auf den Behinderten zugelassen ist oder wenn auf der Fahrt Besorgungen für den Behinderten erledigt werden!

Wenn der Inhaber des Parkausweises keine Fahrerlaubnis besitzt, gilt er für Fahrten, an denen dieser als Beifahrer teilnimmt.

Auf wen das Fahrzeug zugelassen ist, spielt keine Rolle.

Melderegisterauskunft

Melderegisterauskunft

Beschreibung

Wenn Sie eine Person suchen, können Sie bei der Meldebehörde, in deren Bereich die gesuchte Person gewohnt hat, eine Melderegisterauskunft beantragen.

einfache Melderegisterauskunft

Bei einer einfachen Melderegisterauskunft erhalten Sie folgende Informationen:

  • Vor- und Familienname

  • Doktorgrad

  • derzeitige Anschriften

  • gegebenenfalls die Tatsache, dass die Person verstorben ist

Keine Auskunft erhalten Sie über den Geburtsnamen, frühere Namen oder das Geburtsdatum!

Die Erteilung einer einfachen Melderegisterauskunft ist nur dann zulässig, wenn

  • die Identität der Person, über die eine Auskunft begehrt wird, auf Grund der in der Anfrage mitgeteilten Angaben über den Familiennamen, den früheren Namen, die Vornamen, das Geburtsdatum, das Geschlecht oder eine Anschrift eindeutig festgestellt werden kann. Die gesuchte Person muss also über mehrere Angaben eindeutig identifiziert werden können, und

  • die Auskunft verlangende Person oder Stelle erklärt, die Daten nicht zu verwenden für Zwecke

a) der Werbung oder

b) des Adresshandels

Stimmt eine über die Person gemachte Angabe nicht mit der amtlichen Registrierung überein, wird die Anfrage als erfolglos abgewiesen. Ebenso ist eine Auskunft nicht möglich, wenn mehrere Personen die Suchkriterien erfüllen.

erweiterte Melderegisterauskunft

Soweit ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird, darf zu den oben genannten Daten eine erweiterte Melderegisterauskunft erteilt werden über

  • frühere Namen

  • Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat

  • Familienstand

  • derzeitige Staatsangehörigkeiten

  • frühere Anschriften

  • Einzugsdatum und Auszugsdatum

  • Familienname und Vorname des gesetzlichen Vertreters

  • Familienname und Vorname sowie Anschrift des Ehegatten oder des Lebenspartners sowie

  • Sterbedatum und Sterbeort sowie beim Versterben im Ausland auch den Staat

Die betroffene Person wird von der Meldebehörde über die Erteilung einer erweiterten Melderegisterauskunft unter Angabe des Datenempfängers unverzüglich unterrichtet!

Eine Melderegisterauskunft kann grundsätzlich schriftlich oder über das Internet beantragt werden.

Voraussetzungen

bei einfacher Melderegisterauskunft

  • die Auskunft wird nicht für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels verwendet, es sei denn die gesuchte Person hat hierfür ihre ausdrückliche Einwilligung gegeben

bei erweiterter Melderegisterauskunft

  • es muss ein berechtigtes Interesse (rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art) glaubhaft gemacht werden

Kosten

  •   8,- EUR – bei dezentral elektronischer Melderegisterauskunft

  • 10,- EUR – bei schriftlicher Melderegisterauskunft

Online-Verfahren

Link zum Rathausserviceportal

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Kirchenaustritt

Kirchenaustritt

Kirchen, Religionsgemeinschaften sowie weltanschauliche Gemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, sind berechtigt, von ihren Angehörigen Kirchensteuer zu erheben. Der Austritt aus einer Religionsgemeinschaft wirkt sich auch auf die zu zahlende Kirchensteuer aus.

Austritt:

Der Austritt aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, bedarf nach Art. 3 Abs. 4 des Bayerischen Kirchensteuergesetzes (KirchStG) zur öffentlich-rechtlichen Wirkung der mündlichen oder schriftlichen Erklärung bei dem Standesamt des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes. Eine schriftliche Erklärung ist nur wirksam, wenn die Unterschrift von einem Notar öffentlich beglaubigt oder die Erklärung selbst notariell beurkundet wurde. Die Austrittserklärung wird wirksam mit Eingang beim „Wohnsitz-Standesamt“

Der Austritt darf nicht unter einem Vorbehalt oder einer Bedingung erklärt werden.

Das Standesamt teilt den Austritt dann dem betroffenen Kirchensteueramt, dem Finanzamt und der Meldebehörde mit.

Benötigte Unterlagen:

Personalausweis oder Reisepass

Angabe über den Taufort

Kosten:

Niederschrift über die mündliche Austrittserklärung 25,- EUR

Bestätigung der Austrittserklärung 10,- EUR

Wiedereintritt bzw. Übertritt in eine andere Religionsgemeinschaft:

Es ist grundsätzlich möglich; Fragen über einen Wiedereintritt bzw. Übertritt in eine andere Religionsgemeinschaft beantwortet Ihnen das jeweilige Pfarramt.

Hundehaltung/Hundesteuer

Hundehaltung/Hundesteuer

Hundehaltung:

siehe „Verordnung Freilaufenlassen von Hunden

Hundesteuer:

Das Halten eines über vier Monate alten Hundes im gesamten Gemeindegebiet unterliegt der Hundesteuer siehe „Hundesteuersatzung“. Die Hundesteuer wird für ein Jahr erhoben. Sie beträgt

pro Hund 30,- EUR

für einen Kampfhund 250,- EUR

An- und Abmeldung von Hunden:

Wer einen über drei Monate alten, der Gemeinde noch nicht gemeldeten Hund hält, muss ihn unverzüglich der Gemeinde melden. Wenn der Hund veräußert wird, sonst wie abhanden gekommen oder eingegangen ist, hat ihn der Hundebesitzer unverzüglich abzumelden.

Anmeldung Hund (zum Rathaus-Serviceportal)

Abmeldung Hund (zum Rathaus-Serviceportal)

Hundemarken:

Zur Kennzeichnung der Hunde wird bei der Anmeldung des Hundes von der Gemeinde eine „Hundemarke“ ausgegeben. Die Gebühr für diese beträgt einmalig 5,- EUR.

Hundekot-Tütenspender und –Sammelbehälter

Link zum Aufstellungsplan 

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Grundbuchauszug

Grundbuchauszug

In einem Grundbuch werden die Eigentumsverhältnisse und mit dem Grundstück verbundene Rechte sowie mögliche auf dem Grundstück liegende Lasten schriftlich erfasst. Als Grundbuchauszug wird eine Abschrift bezeichnet, die alle Eintragungen zu einem Grundstück enthält. Das Grundbuch ist kein öffentliches Register, das jeder einsehen kann. Es ist nicht möglich, über die Einsicht in das Grundbuch den Eigentümer eines Grundstücks zu ermitteln oder die finanziellen Belastungen auf einem Grundstück in Erfahrung zu bringen. In Deutschland müssen Personen, die einen Grundbuchauszug anfordern möchten, bestimmte Voraussetzungen erfüllen.

Wo kann ein Grundbuchauszug beantragt werden?

Für die Führung der Grundbücher sind die Amtsgerichte der jeweiligen Bezirke als Grundbuchämter zuständig. Der Grundbuchauszug muss also dort beantragt werden.

Wer kann einen Grundbuchauszug anfordern?

Die Einsicht des Grundbuchs ist nur einem beschränkten Personenkreis erlaubt: 

  • Eigentümer oder Miteigentümer des Grundstücks

  • Personen, die im Grundbuch stehen, etwa als Gläubiger oder als Inhaber eines Wegerechts

  • Besitzer einer gültigen Vollmacht eines der Berechtigten

  • Personen, die ein berechtigtes Interesse gemäß § 12 GBO (Grundbuchordnung) beweisen können

Die Definition des Begriffs „berechtigtes Interesse“ spielt bei der Grundbucheinsicht eine zentrale Rolle. Bloße Neugier zählt nicht als berechtigtes Interesse. Auch wer nur Nachbar oder Mieter ist oder sich schlicht für den Kauf der Immobilie interessiert, kann kein berechtigtes Interesse nachweisen. Wer eine konkrete Kaufabsicht hat, die er beispielsweise mit einem Entwurf des Vorkaufvertrages oder eine Maklerbestätigung nachweisen kann, beweist normalerweise berechtigtes Interesse. Gemeinhin liegt diese Bewertung im Ermessen des jeweiligen Grundbuchamtes.

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Grabplatz

Erwerb von Grabstätten auf dem Waldfriedhof „Am Irrleberg“

Auf dem Waldfriedhof können folgende Grabstätten erworben werden:

Erdgräber (Gräberfeld):

– Einzelgrabstätten

– Doppelgrabstätten

– Familiengrabstätten

Urnengräber (Urnenfeld):

– Urnengrabstätten

– Urnengrabfächer

– einfachbreit (2 Urnen)

– doppeltbreit (4 Urnen)

Außerdem besteht die Möglichkeit, Urnen auch in Erdgräber zu bestatten.

Die einzelnen Grabstätten bleiben im Eigentum der Gemeinde.

Die jährlichen Kosten für die einzelnen Grabstätten entnehmen Sie bitte unserer Friedhofsgebührensatzung  >>Link

Gewerbezentralregisterauskunft

Gewerbezentralregisterauskunft

Beschreibung

Zur Ausübung eines erlaubnisbedürftigen oder überwachungsbedürftigen Gewerbes benötigen Sie regelmäßig einen Gewerbezentralregisterauszug, der neben einem Führungszeugnis zur behördlichen Überprüfung Ihrer Zuverlässigkeit dient.

Für den Antrag auf Zulassung zu einem Gewerbe oder zur Überprüfung der Zuverlässigkeit bei einem überwachungsbedürftigen Gewerbe kann die Auskunft auch zur Vorlage bei der Behörde beantragt werden. Sie wird dann der Behörde unmittelbar zugesandt.

Die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister erhalten Sie vom Bundesamt für Justiz in Bonn. Beantragt werden kann Sie bei uns in der Gemeindeverwaltung oder über das Online-Portal des Bundesamtes für Justiz.

Voraussetzungen

Antrag des Betroffenen

Den Antrag kann nur der Betroffene selbst oder sein gesetzlicher Vertreter stellen nicht aber ein Bevollmächtigter (z. B. Ehegatte)

erforderliche Unterlagen

  • Identifikationsnachweis

  • bei gesetzlichem Vertreter zusätzlich Identifikationsnachweis des Betroffenen und Nachweis der Vertretungsmacht

Kosten

13,– EUR

Weitere Informationen und Zugang zum Online-Portal des Bundesamts für Justiz:

hier

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