Archiv der Kategorie: Was erledige ich wo

Winterdienst

Alle Haus- und Grundstücksbesitzer bzw. Erbbauberechtigte, sofern keine Sonderregelungen getroffen sind, sind verpflichtet, bei Schnee und Eisglätte die Gehwege und Gehbahnen entlang ihrer Grundstücke zu räumen und zu streuen. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Grundstück bebaut oder unbebaut ist und ob es an einer oder mehreren Straßen angrenzt. Jeder Grundstücksanlieger haftet für die sichere Begehbarkeit entlang seines Grundstückes und ist auch verpflichtet, das erforderliche Streumaterial zu beschaffen.
Die Verpflichtung zu oben genannter Sicherungspflicht besteht an Werktagen in der Zeit von 7.00 Uhr bis 19.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr.

Wir weisen auch darauf hin, dass das Räumgut von privaten Zufahrten und von den Gehwegen aus der privaten Räum- und Streupflicht nicht auf die öffentlichen Fahrbahnen und auch nicht in die notwendigen Ableitungsgräben geschüttet werden darf.
Damit unsere Bauhofarbeiter diesen Dienst auch durchführen können, ist es wichtig, die Fahrbahnen von parkenden Autos freizuhalten. Unsere Arbeiter sind angehalten, Straßenstellen vom Winterdienst auszusparen, die wegen parkender Fahrzeuge oder aber überhängender Bepflanzungen mit den Räumfahrzeugen nicht passiert werden können. Schadenfälle an Streckenstellen, die wegen Behinderung nicht geräumt oder gestreut werden konnten, gehen voll und ganz zu Lasten des jeweiligen Verursachers.

Steueridentifikationsnummer

Steueridentifikationsnummer

erneute Mitteilung

Sie haben Ihre steuerliche Identifikationsnummer verlegt, verloren oder vergessen?

In der Regel finden Sie Ihre IdNr auch

  • im Einkommensteuerbescheid

  • auf Ihrer Lohnsteuerbescheinigung oder

  • im Informationsschreiben Ihres Finanzamtes. Mit diesem Schreiben hat Sie Ihr Finanzamt im Oktober/November 2011 über die gespeicherten elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) informiert.

Sollten Sie Ihre IdNr hier nicht finden, haben Sie folgende Möglichkeiten:

Hier können Sie sich vom Bundeszentralamt für Steuern noch einmal Ihre persönliche Steuer-ID-Nummer zusenden lassen.

Benötigen Sie die Steueridentifikationsnummer sofort, können wir Ihnen im Rathaus gegen eine Gebühr in Höhe von 5,- EUR jederzeit eine Bescheinigung darüber ausstellen.

Ausgegeben wird diese Bestätigung jedoch nur an die volljährige Person selbst, oder bei Kindern an einen sorgeberechtigten Elternteil.

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Sterbeurkunden

Sterbeurkunden

Beschreibung

Die Sterbeurkunde wird aus dem Sterberegister ausgestellt und dient als Nachweis für den Todestag und –ort der genannten Person.

Anspruchsberechtigter Personenkreis

Urkunden können nur an berechtigte Personen erteilt werden. Berechtigte sind z. B. der Ehegatte des Verstorbenen sowie Abkömmlinge oder Eltern. Andere Personen haben dieses Recht nur dann, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen oder wenn sie von einer berechtigten Person bevollmächtigt werden.

Fristen

Personenstandsurkunden und beglaubigte Registerausdrucke können nur bis zu einer Frist von

  • 110 Jahren aus den Geburtenregistern

  • 80 Jahren aus den Eheregistern

  • 30 Jahren aus den Sterberegistern

nach dem Eintritt des Personenstandsfalls bei den Standesämtern ausgestellt werden.

In anderen Fällen ist das Archiv der Kommune zuständig.

Kosten

12,- EUR

Zuständiges Standesamt

In der Regel können Urkunden nur von dem Standesamt ausgestellt werden, das den Personenstandsfall beurkundet hat, d. h. an dem Ort, wo der Sterbefall eingetreten ist.

Grabmalregelung

Gemeindlicher Waldfriedhof am Irrleberg

Wir bitten, folgende verpflichtende Regelung für den Waldfriedhof der Gemeinde am Irrleberg zur Kenntnis zu nehmen und diese im Falle eines Sterbefalles zu berücksichtigen.

Um die Sicherheit und Unversehrtheit des Friedhofspersonals gewährleisten zu können und vor allem einer gesetzlichen Forderung der für Friedhöfe zuständigen Gartenbau-Berufsgenossenschaft zu entsprechen, gilt am gemeindlichen Waldfriedhof ab sofort für Beerdigungen:

 

Grabmale, Fundamente und Grabzubehörteile müssen vor Beginn der Arbeiten entfernt werden, wenn sie Personen während der Ausschachtungsarbeiten gefährden können.“

Auf dem gemeindlichen Waldfriedhof Am Irrleberg bestehen insbesondere in den Feldern I und II (= links und rechts des Priestergrabes) ausschließlich Grabstellen, die bereits durch frühere Sterbefälle mindestens einmal vorbelegt sind. Es handelt sich deshalb nach den Anforderungen für Sicherheitsmaßnahmen um eine „nicht standfeste Bodenklasse“. Für diese Bodenklassen gelten erhöhte Anforderungen, die vor allem bei Ausschachtungsarbeiten eine Freimachung des Arbeitsumfeldes vorschreiben.

Jeder Besitzer einer Grabstelle muß daher im Falle eines Sterbefalles unverzüglich den Steinmetz seines Grabdenkmales beauftragen, das Grabmal und auch die Grabumfassung, ebenso die Grabzubehörteile zu entfernen und das Grabmal in dessen Lager abzutransportieren. Eine Lagerung der abgebauten Grabmale auf dem Gelände des Friedhofes ist nicht gestattet.

Wegen der oftmals nur kurzen Zeit zwischen Eintritt des Sterbefalles und der Graböffnung ist der Steinmetzbetrieb unverzüglich zu beauftragen. Wir weisen schon darauf hin, daß bei nicht rechtzeitiger Entfernung des Grabmales vor den Ausschachtungsarbeiten die Gemeinde auf Kosten des jeweiligen Grabbesitzers die Entfernung veranlassen muß.

Vor dem Wiederaufstellen der Grabmale ist vom Steinmetz zu prüfen, ob ein ausreichendes Fundament an der Grabstelle vorhanden ist (Betonklasse C 16/20 nach DIN EN 1045, mindestens 0,80 m tief, mindestes 0,30 m breit und mindestes auf jeder Seite um 0,2 m breiter als der Grabmalsockel). Gegebenenfalls ist bei der Gemeinde als Betreiber der Friedhofseinrichtung die Erstellung eines Fundamentes zu beantragen.

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Sterbefall

Was ist zu tun bei einem Sterbefall?

Wir gehen auf unserem irdischen Leben alle den gleichen Weg. Wenn der Verlust eines lieben Mitmenschen zu beklagen ist, steht man oft verzweifelt und ratlos vor einem scheinbar unüberwindlichen Berg. Trotz des Schmerzes bleibt es nicht erspart, die Trauerfeierlichkeiten und die Beerdigung vorzubereiten. Für diese schweren Stunden soll es hilfreich sein zu wissen, was alles zu veranlassen ist:

Mit dem Pfarrer klären:

– Termin für die Überführung und die Rosenkränze

– Termin für die Beerdigung

Beim Standesamt zu klären:

Jeder Sterbefall muß beim zuständigen Standesamt beurkundet werden. Zur Beurkundung werden benötigt:

– eine Heiratsurkunde (bei Verheirateten)

– eine Geburtsurkunde (bei Ledigen)

– Todesbescheinigung des Arztes

– Personalausweis

– Anschriften der Kinder oder sonstigen näheren Angehörigen

Mit dem Friedhofsträger abzuklären:

für den Gemeindefriedhof in Schönau = Gemeindeverwaltung)

– für den Kirchlichen Friedhof in Unterzeitlarn = Johann Moser

– Festlegung der Grabstelle (entweder Neukauf oder Belegung)

– Tag der Überführung und der Beerdigung wegen Graböffnung

! Wichtiger Hinweis für den Friedhof in Schönau:

bei bestehender Grabstelle ist vom Grabeigentümer vor dem Öffnen des Grabes unverzüglich über den Steinmetz die Entfernung des Grabmales und der Grabeinfassung zu veranlassen (siehe Regelung unten)

Regelung bei Entfernung der Grabmale 

Wichtige Telefonnummern:

– Katholisches Pfarramt Schönau 08726 / 271

– Gemeindeverwaltung Schönau 08726 / 9688-0

– Überführung in Schönau: Gerhard Thanner 08726 / 621

– Überführung in Unterzeitlarn: Johann Moser 08726 / 769

– Friedhofsverwaltung im Notfall 0171 / 833 18 13

bitte unbedingt beachten:

Trauerkränze, Gebinde etc. sollen aus verrottbarem Material hergestellt werden. Kränze, Gebinde und sonstiger Abraum von den Gräbern sind von den Grabeigentümern mitzunehmen und selbst ordnungsgemäß zu entsorgen. Einzig die Hüllen der ausgebrannten Grablichter können in die dafür auf dem Schönauer Friedhof aufgestellte Tonne eingeworfen werden.

Infektionsschutzkonzept für Friedhof während der Corona-Pandemie

Bekanntmachung.Infektionsschutzkonzept Friedhof v.26.01.2021

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Sperrzeitregelung

Sperrzeitregelung bei Gaststätten und öffentlichen Veranstaltungen

Wenn Sie eine Gaststätte, Diskothek etc. betreiben wollen, müssen Sie sich an die Vorschriften der Sperrzeitregelung halten. Dies gilt auch für öffentliche Feste und Veranstaltungen, für die eine gaststättenrechtliche Erlaubnis nach § 12 GastG erforderlich ist.

Nach § 18 Gaststättengesetz in Verbindung mit § 8 der Bayerischen Verordnung zur Ausführung des Gaststättengesetzes beginnt die allgemeine Sperrzeit in Bayern um 5.00 Uhr und endet um 6.00 Uhr.

Die Gemeinden können bei jedoch bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse diese Sperrzeit durch gemeindliche Verordnung verlängern, verkürzen oder aufheben.

Die Gemeinde Schönau hat diesbezüglich eine Sperrzeitverordnung erlassen:

Die Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften, für öffentliche Vergnügungsstätten, öffentliche Veranstaltungen und Spielhallen im Gemeindebereich von Schönau

beginnt um 2.00 Uhr und endet um 6.00 Uhr.

Ausnahme: Unsinniger Donnerstag bis Faschingsdienstag und in der Nacht zum 01. Januar!

Ansonsten ist bei begründeten Ausnahmefällen eine Sperrzeitverkürzung rechtzeitig vor der Veranstaltung bei der Gemeindeverwaltung zu beantragen.

Kosten bei Sperrzeitverkürzung: 20,- EUR

Nähere Informationen siehe Sperrzeitverordnung

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Sozialhilfe

Sozialhilfe

Wer hat Anspruch?

Wer nicht in der Lage ist, aus eigenen Kräften und mit eigenen Mitteln seinen Lebensunterhalt zu bestreiten oder sich selbst zu helfen und auch anderweitig keine ausreichende Hilfe erhält, hat ein Recht auf persönliche und wirtschaftliche Hilfen nach dem Sozialgesetzbuch XII.

Unterschied zwischen Sozialhilfe/Grundsicherung und Arbeitslosengeld II:

Grundsätzlich lässt sich feststellen, dass für erwerbsfähige Leistungsbedürftige Anspruch auf Arbeitslosengeld II besteht. Diese Leistung ist aber verbunden mit dem Zwang zur Weiterbildung und Bewerbung. Wer sich nicht aktiv um eine neue Arbeit bemüht, kann den Anspruch auf eine Zahlung von Arbeitslosengeld II verlieren. Zuständig ist hier das Jobcenter.

Sofern nichterwerbsfähige Leistungsberechtigte mit einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einer Bedarfsgemeinschaft leben, haben sie Anspruch auf Sozialgeld. Zuständig ist ebenfalls das Jobcenter.

Grundsicherung wird geleistet, wenn man nicht erwerbsfähig ist oder die Regelaltersgrenze erreicht hat. Nicht erwerbsfähig ist jemand, der wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit keine drei Stunden am Tag auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt arbeiten kann. Zuständig ist das Grundsicherungsamt beim Landratsamt.

Näheres siehe unter „Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung“ 

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Schwerbehindertenausweis

Beantragung Schwerbehindertenausweis

Beschreibung

Die Möglichkeit, auch als behinderter Mensch alle Bereiche des Alltags und das Zusammenleben mit anderen selbst zu gestalten, beginnt auch mit der Anerkennung einer Behinderung im rechtlichen Sinn. Mit dem Schwerbehinderten-Antrag können Sie Behinderungen sowie zusätzliche Merkzeichen beim Zentrum Bayern Familie und Soziales rechtswirksam feststellen lassen.

Diese Anerkennung ist Voraussetzung für den Anspruch auf Leistungen und Nachteilsausgleichen in vielen anderen Lebensbereichen (z. B. Arbeitsverhältnis, Steuern, Straßenverkehr).

Wer ist behindert?

Eine Behinderung im Sinne des Gesetzes liegt vor, wenn die körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit eines Menschen mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher seine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist.

Die Schwere der Einschränkung wird mit dem Grad der Behinderung (GdB) in Zehnergraden von 10 bis 100 ausgedrückt.

Einen Schwerbehindertenausweis können Sie erhalten, wenn Ihr Grad der Behinderung mindestens 50 beträgt.

Merkzeichen und ihre Bedeutung

Merkzeichen berechtigen zur Inanspruchnahme weiterer Nachteilsausgleiche:

  • G – Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt

  • aG – außergewöhnlich gehbehindert

  • H – hilflos

  • Bl – blind

  • Gl – gehörlos

  • B – berechtigt zur Mitnahme einer Begleitperson

  • RF – Rundfunkgebührenbefreiung bzw. – ermäßigung

Zuständig für die Antragstellung

Zentrum Bayern Familien und Soziales

Region Niederbayern

Friedhofstraße 7

84028 Landshut

Tel. 0871/829-0

E-Mai: poststelle.ndb@zbfs.bayern.de

Antragstellung

Das Formular muss ausgefüllt und unterschrieben an das Zentrum Bayern Familie und Soziales gesandt werden.

  • Der Schwerbehinderten-Antrag kann aber auch ONLINE gestellt werden.

erforderliche Unterlagen

  • Passbild

  • Medizinische Befundberichte

Sehr hilfreich ist es, wenn Sie möglichst viele, aktuelle und aussagekräftige Befunde und Berichte (Haus- und Fachärzte, Krankenhaus, Reha) bereits dem Antrag beifügen. Die Anforderung notwendiger Unterlagen „von Amts wegen“ dauert meist mehrere Wochen.

Sie können aber auch von Ihrem Hausarzt Kopien von Ihren Befunden und Facharztberichten anfordern. Mit unten genanntem Abrechnungsvordruck können Ihrem Hausarzt die entstandenen Kopierkosten dann erstattet werden. Weitere Informationen und das Abrechnungsformular erhalten Sie hier:

http://www.zbfs.bayern.de/imperia/md/content/blvf/sgbix/abrechnungsformular_hausarzt.pdf

  • Gutachten von anderen Stellen, die bereits eine Feststellung über Ihre Behinderung/ Erwerbsminderung etc. getroffen haben

  • bei Diabetes ein evtl. geführtes Blutzuckertagebuch

  • Betreuerausweis, falls für die Person, für die der Antrag gestellt wird zur „Vertretung gegenüber Behörden“ ein bestellter Betreuer erforderlich ist

Weitere Informationen

finden Sie im Wegweiser für Menschen mit Behinderung

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Rundfunk- und Fernsehgebührenbefreiung

Rundfunk- und Fernsehgebührenbefreiung

Der Gesetzgeber hat die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks geräteunabhängig umgestaltet.

Eine Wohnung – ein Beitrag

Ob Radio, TV oder Computer – pro Wohnung ist ein Beitrag zu zahlen,

  • egal, ob und wie viele Rundfunkgeräte vorhanden sind und

  • egal, wie viele Personen in dieser Wohnung leben.

Was ist eine Wohnung?

Eine Wohnung ist eine ortsfeste, baulich abgeschlossene Einheit, die zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist oder genutzt wird, einen eigenen Eingang hat und nicht ausschließlich über eine andere Wohnung begehbar ist.

Zweitwohnungen sind beitragspflichtige Wohnungen.

Beitragsfrei sind Zimmer oder Wohnungen in Gemeinschaftsunterkünften, wie z. B. in Internaten.

Welche Regelungen gelten für Kraftfahrzeuge?

Der für die Wohnung entrichtete Beitrag deckt auch die private Nutzung des Kraftfahrzeugs ab. Dies gilt für die Kraftfahrzeuge aller Mitbewohner.

Höhe des Beitrags

regulärer Monatsbeitrag   (bitte aktuelle Beiträge bei ARD ZDF Deutschlandradio nachschauen)

komplette Befreiung aus sozialen Gründen  ———

ermäßigter Beitrag für Behinderte          (bitte aktuelle Beiträge bei ARD ZDF Deutschlandradio nachschauen)

Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht

Von der Beitragspflicht können auf Antrag Personen befreit werden,

  • die bestimmte Sozialleistungen erhalten (z. B.Arbeitslosengeld II/Sozialgeld, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Hilfe zum Lebensunterhalt oder Hilfe zur Pflege in der Sozialhilfe)

  • die Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhalten und nicht bei den Eltern wohnen

  • die nach dem Bundesversorgungsgesetz sonderfürsorgeberechtigt sind

  • die Leistungen nach dem Asylbewerberleitungsgesetz erhalten

  • die taubblind sind

  • die Empfänger von Blindenhilfe nach § 72 SGBXII sind

  • die in Zimmern mit vollstationärer Pflege in Alten- und Pflegewohnheimen untergebracht sind oder in Zimmern in Wohneinrichtungen, die Leistungen für Menschen mit Behinderung erbringen und hierzu mit dem Träger der Sozialhilfe eine Vereinbarung geschlossen haben, ebenso für Zimmer in Hospizen

Ermäßigung der Rundfunkbeiträge

Der Rundfunkbeitrag wird auf Antrag für folgende Personen auf ein Drittel ermäßigt:

  • blinde oder nicht nur vorübergehend wesentlich sehbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 60 allein wegen der Sehbehinderung

  • Hörgeschädigte Menschen, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist. Das RF-Merkzeichen (auf dem Schwerbehindertenausweis) wurde zuerkannt

  • Behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung nicht nur vorübergehend wenigstens 80 beträgt und die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können. Das RF-Merkzeichen (auf dem Schwerbehindertenausweis) wurde zuerkannt

Die Befreiung erstreckt sich nicht nur auf den Antragsteller oder dessen Ehegatten, sondern ab dem 01.01.2017 auch auf volljährige Kinder des Antragstellers, die das 25. Lj. noch nicht vollendet haben und in der gemeinsamen Wohnung leben.

Beginn der Befreiung/Ermäßigung

  • Erbringen Bürgerinnen und Bürger den Nachweis, dass die Befreiungs- oder Ermäßigungsvoraussetzungen bereits vor der Antragstellung vorlagen, ist eine Befreiung oder Ermäßigung rückwirkend bis zu drei Jahre ab der Antragstellung möglich.

  • Ansonsten erhält der Antragsteller die Befreiung/Ermäßigung ab dem auf dem Bewilligungsbescheid genannten Leistungsbeginn, wenn er den Antrag binnen zwei Monaten einreicht, nachdem der Bescheid erstellt wurde.

Formulare

Antragsformulare auf Ermäßigung oder Befreiung der Rundfunkgebührenpflicht liegen bei uns im Rathaus auf.

Ein Antrag kann auch online  ausgefüllt und ausgedruckt werden.

Erforderliche Unterlagen

aktueller Bewilligungsbescheid oder Schwerbehindertenausweis mit RF-Merkzeichen (einfache Kopie genügt!)

Kontaktdaten der zuständigen Rundfunkanstalt

ARD ZDF Deutschlandradio

Beitragsservice

50656 Köln

Tel. 01806 999 555 40

Nähere Informationen zum Rundfunkbeitrag

www.rundfunkbeitrag.de

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Rentenberatung

Achtung!

Aufgrund der Corona-Pandemie wurden bei der Dt. Rentenversicherung Bayern Süd sämtliche Präsenzberatungen ausgesetzt!

Das bedeutet: derzeit sind in den Auskunfts- und Beratungsstellen keine persönlichen Vorsprachen möglich.   Die Rentensprechtage werden zunächst bis 30.06.2021 abgesagt!

Die Dt. Rentenversicherung verweist auf telefonische Beratungen und Auskünfte unter dem kostenlosen Service-Telefon 0800-1000-480-15, an die Online-Dienste auf der Internetseite der Deutschen Rentenversicherung und auf die Möglichkeit der Video-Beratung, die auf der Internetseite der Dt. Rentenversicherung Bayern Süd angeboten wird.

Weitere Auskünfte (auch Rentenantragstellung)  erhalten Sie  bei:

  • Versichertenberater

Herrn Wolfgang Stögbauer, Edelbeckstr. 32, 8437 Schönau

Tel. 08726/1397

  • Landratsamt Rottal-Inn

84347 Pfarrkirchen, Ringstraße 4 – 7, Versicherungsamt

Frau Sabine Haiböck Tel. 08561/20-546

Frau Cornelia Willnecker Tel. 08561/20-546

Vor Beantragung einer Altersrente empfehlen wir Ihnen dringend, einen Termin mit der Rentenberatung zu vereinbaren. Nur hier erfahren Sie genau, welche Rente Sie ab wann beanspruchen können und mit evtl. welchen Abschlägen Sie rechnen müssen.