Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Wer hat Anspruch?
Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei voller Erwerbsminderung haben bedürftige Menschen, die entweder die für sie geltende Altersgrenze (zwischen dem 65. und 67. Geburtstag) erreicht haben oder die dauerhaft voll erwerbsgemindert und mindestens 18 Jahre alt sind und die ein so geringes Einkommen oder Vermögen haben, dass es für den Lebensunterhalt nicht oder nicht ganz ausreicht.
Dauerhaft voll erwerbsgemindert sind Personen, deren Leistungsvermögen wegen Krankheit oder Behinderung so eingeschränkt ist, dass sie nicht mehr mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig sein können.
Faustregel: Wenn Ihr gesamtes Einkommen unter 924 EUR liegt, sollten Sie prüfen lassen, ob Sie Anspruch auf Grundsicherung haben!
Wer bekommt keine Grundsicherung?
Wer die Bedürftigkeit in den letzten zehn Jahren vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, kann keine Grundsicherung erhalten. Dazu gehören Personen, die ihr Vermögen verschenkt oder leichtfertig verloren haben, ohne für das Alter vorzusorgen. Auch wer im Ausland wohnt, erhält keine Grundsicherung.
Hilfebedürftige, die noch erwerbsfähig sind, d. h. einer Arbeit nachgehen können, haben keinen Anspruch auf Grundsicherung sondern auf Arbeitslosengeld II. Zuständig ist hier das Jobcenter.
Wofür gibt es die Grundsicherung?
Die Grundsicherung hilft dabei, den Bedarf des täglichen Lebens bezahlen zu können.
Die Grundsicherung soll
- Ihren notwendigen Lebensunterhalt (z. B. Lebensmittel, Bekleidung, Reparaturen und Instandhaltungen sowie Haushaltsgeräte),
- Aufwendungen für Unterkunft und Heizung,
- Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge,
- Vorsorgebeiträge,
- Mehrbedarf für bestimmte Personengruppen (behinderte Menschen, Schwangere oder bei besonderer Ernährung aus gesundheitlichen Gründen)
- Hilfe in Sonderfällen
abdecken.
So wird gerechnet – Regelbedarfsstufen
Am Anfang wird gerechnet: Bedarf ermitteln, Einkommen und Vermögen betrachten und dann prüfen, ob Ihr Bedarf größer ist als das Einkommen oder Vermögen. Ist dies der Fall, wird Ihnen genau dieser Fehlbetrag als Grundsicherung gezahlt. Ist Ihr Einkommen aber höher als der Bedarf, besteht kein Anspruch.
Ihr Bedarf ergibt sich aus der Regelbedarfsstufe für die Sozialhilfe und den Aufwendungen (siehe „Wofür gib es die Grundsicherung?“)
Diese Regelsätze gelten ab Januar 2022:
Alleinstehende | 449,- EUR | Regelbedarfsstufe 1 |
Paare je Partner | 404,- EUR | Regelbedarfsstufe 2 |
Volljährige in Einrichtungen (SGBXII) | 360,- EUR | Regelbedarfsstufe 3 |
nicht erwerbstätige Erwachsene unter 25 Jahren im Haushalt der Eltern | 360,- EUR | Regelbedarfsstufe 3 |
Jugendliche von 14 bis 17 Jahren | 376,- EUR | Regelbedarfsstufe 4 |
Kinder von 6 bis 13 Jahren | 311,- EUR | Regelbedarfsstufe 5 |
Kinder von 0 bis 5 Jahren | 285,- EUR | Regelbedarfsstufe 6 |
Was wird angerechnet?
Wie viel Grundsicherung Sie bekommen, hängt von Ihrem Einkommen und Vermögen sowie dem Ihres Ehepartners ab. Das gilt auch für Partner in einer ehe- oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft und für eingetragene Lebenspartner i. S. des Lebenspartnerschaftsgesetzes.
Zum Einkommen gehören:
- Einkommen aus selbständiger und unselbständiger Tätigkeit
- Renten und Pensionen (auch Riester-Rente und Renten aus dem Ausland)
- Miet- und Pachteinnahmen
- Kindergeld
- Krankengeld etc.
Zum Vermögen gehören:
- Bargeld
- Sparguthaben
- Wertpapiere
- Haus- und Grundvermögen
- PKW
Nicht zum Vermögen zählen:
- Kleinere Barbeträge
- Familien- oder Erbstücke, wenn deren ideeller Wert den Verkaufswert weit übersteigt
- angemessener Hausrat
- angemessenes Hausgrundstück
Vorhandenes Vermögen müssen Sie zunächst aufbrauchen, bevor Sie Grundsicherung beanspruchen können!
Schonvermögen:
Vermögen bis zu einem bestimmten Betrag wird nicht angerechnet:
- bei Alleinstehenden: 5.000,00 EUR
- bei Verheirateten oder Partnern insgesamt: 10.000,00 EUR
- für jede Person, die der Antragsteller überwiegend unterhält erhöht sich der Betrag um 500,00 EUR
- Auch ein angemessenes Hausgrundstück, auf dem der Antragsteller allein oder zusammen mit Angehörigen wohnt, zählt nicht zum verwertbaren Vermögen.
Wann beginnt die Grundsicherung?
Die Grundsicherung beginnt grundsätzlich mit dem ersten Tag des Monats, in dem der Antrag gestellt wird. Die Zahlung erfolgt für vorerst zwölf Monate. Danach müssen Sie einen neuen Antrag stellen. Rückwirkend kann die Leistung nicht erfolgen.
Wo kann ich die Grundsicherung beantragen?
Den Antrag auf Grundsicherung können Sie bei uns in der Gemeindeverwaltung stellen. Wir leiten die Antragsformulare dann an das Landratsamt Rottal-Inn zur Bearbeitung weiter.
Formulare
Link zur Formularseite des Landratsamtes „Sozialhilfe“
Antragsformulare Grundsicherung
Unterhaltsansprüche gegenüber Kindern und Eltern werden bei der Grundsicherung nicht angerechnet, wenn deren jährliches Gesamteinkommen unter 100 000 Euro liegt. Dann muss auch das Einkommen nicht nachgewiesen werden.