Beglaubigung von Dokumenten
Beglaubigt werden Kopien von Schriftstücken, die wir selbst anfertigen oder solche, die von einer deutschen Behörde ausgestellt wurden oder deren Abschrift zur Vorlage bei einer deutschen Behörde oder einer öffentlichen Stelle benötigt wird, sofern das Original-Schriftstück in deutscher Sprache abgefasst ist.
Ausnahmen:
Nicht beglaubigt werden können:
Abschriften von deutschen Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunden. Dies obliegt allein den Standesämtern!
Dokumente in fremder Sprache, wenn nicht von einem gerichtlich vereidigten Dolmetscher in die deutsche Sprache übersetzt
Fahrzeugscheine, Führerscheine
Abschriften aus den Liegenschaftskataster
- Registerauszüge aus dem Grundbuch, Handelsregister, Bundeszentralregister, Gewerbezentralregister
- wenn in bestimmten Fällen eine notarielle Beglaubigung notwendig ist
Gebühr: 5,00 EUR
Werden mehrere Abschriften der gleichen Art beglaubigt, kann die Gebühr je Beglaubigung auf 50 % ermäßigt werden.
Beglaubigung von Unterschriften und Handzeichen
Beglaubigt werden können Unterschriften oder Handzeichen, die in persönlicher Anwesenheit vor Ort bei uns in der Meldebehörde geleistet werden. Der Unterzeichner muss seine Identität vorher nachweisen (z. B. Reisepass, Personalausweis).
Gebühr: 5,- EUR
Beglaubigte Kopien von Personalausweisen und Pässen
Die Anfertigung von Ausweiskopien ist nur im Einzelfall unter Beachtung folgender strenger Voraussetzungen zugelassen:
Die Erstellung einer Kopie muss erforderlich sein. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob nicht die Vorlage des Personalausweises oder Reisepasses und ggf. die Anfertigung eines entsprechenden Vermerks (w. B.: „Pass/Personalausweis hat vorgelegen“) ausreichend ist.
Die Kopie darf ausschließlich zu Identifizierungszwecken dienen.
Die Kopie ist vom Empfänger unverzüglich zu vernichten, sobald der mit der Kopie verfolgte Zweck erreicht ist; eine automatisierte Speicherung der Pass-/Ausweisdaten ist unzulässig!