Beantragung einer Auskunftssperre

Beantragung einer Auskunftssperre

Wenn Sie gegenüber Ihrer Meldebehörde das Vorliegen von Tatsachen glaubhaft machen können, dass durch die Weitergabe Ihrer Meldedaten eine Gefahr für Sie oder auch eine andere Person, z.B. Ihre Angehörigen, entstehen kann (z.B. Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen), werden Ihre Meldedaten entsprechend gesperrt (Auskunftssperre).
Vor Einrichtung der Auskunftssperre werden Ihre Angaben durch die Meldebehörde überprüft. Ein persönliches Erscheinen in der Meldebehörde ist erforderlich. Bringen Sie bitte ggf. Unterlagen mit, die die von Ihnen gemachten Angaben unterstützen können.

Die Auskunftssperre wird befristet für zwei Jahre eingetragen und ist danach erneut zu beantragen.

Beantragung von Übermittlungssperren

Des Weiteren besteht auch die Möglichkeit, der Weitergabe Ihrer Meldedaten zu widersprechen (Übermittlungssperren). Eine Angabe von Gründen ist dabei nicht erforderlich.

  1. Übermittlungssperre an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften (§ 42 Abs. 3 Satz 2 BMG)

  2. Auskünfte an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen ( § 50 Abs. 1 und 5 BMG)

  3. Auskünfte über Alters- und Ehejubiläen ( § 50 Abs. 2 und 5 BMG)

  4. Auskünfte an Adressbuchverlage (§ 50 Abs. 3 und 5 BMG)

  5. Datenübermittlung an das Bundesamt für Wehrverwaltung (§ 36 Abs. 2 BMG i. V. m. § 58 c Abs. 1 Soldatengesetz)

Übermittlungssperren gelten ohne Befristung.

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