Bay. Straßen- und Wegegesetz: Einziehung des Walderweges, Gemarkung Schönau

Der Gemeinderat zieht den in der Natur nicht mehr bestehenden öffentlichen Feld- und Waldweg „Walderweg“ Flurnummer 588/6 ein. Der im Bestandsverzeichnis der Gemarkung Schönau für öffentliche Feld- und Waldwege unter Karteiblatt Nr. 12 eingetragene „Walderweg“ hat keinerlei Verkehrsbedeutung mehr.

Bekanntmachung Walderweg