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Kirchenaustritt

Kirchenaustritt

Kirchen, Religionsgemeinschaften sowie weltanschauliche Gemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, sind berechtigt, von ihren Angehörigen Kirchensteuer zu erheben. Der Austritt aus einer Religionsgemeinschaft wirkt sich auch auf die zu zahlende Kirchensteuer aus.

Austritt:

Der Austritt aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, bedarf nach Art. 3 Abs. 4 des Bayerischen Kirchensteuergesetzes (KirchStG) zur öffentlich-rechtlichen Wirkung der mündlichen oder schriftlichen Erklärung bei dem Standesamt des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes. Eine schriftliche Erklärung ist nur wirksam, wenn die Unterschrift von einem Notar öffentlich beglaubigt oder die Erklärung selbst notariell beurkundet wurde. Die Austrittserklärung wird wirksam mit Eingang beim „Wohnsitz-Standesamt“

Der Austritt darf nicht unter einem Vorbehalt oder einer Bedingung erklärt werden.

Das Standesamt teilt den Austritt dann dem betroffenen Kirchensteueramt, dem Finanzamt und der Meldebehörde mit.

Benötigte Unterlagen:

Personalausweis oder Reisepass

Angabe über den Taufort

Kosten:

Niederschrift über die mündliche Austrittserklärung 25,- EUR

Bestätigung der Austrittserklärung 10,- EUR

Wiedereintritt bzw. Übertritt in eine andere Religionsgemeinschaft:

Es ist grundsätzlich möglich; Fragen über einen Wiedereintritt bzw. Übertritt in eine andere Religionsgemeinschaft beantwortet Ihnen das jeweilige Pfarramt.

Hundehaltung/Hundesteuer

Hundehaltung/Hundesteuer

Hundehaltung:

siehe „Verordnung Freilaufenlassen von Hunden

Hundesteuer:

Das Halten eines über vier Monate alten Hundes im gesamten Gemeindegebiet unterliegt der Hundesteuer siehe „Hundesteuersatzung“. Die Hundesteuer wird für ein Jahr erhoben. Sie beträgt

pro Hund 30,- EUR

für einen Kampfhund 250,- EUR

An- und Abmeldung von Hunden:

Wer einen über drei Monate alten, der Gemeinde noch nicht gemeldeten Hund hält, muss ihn unverzüglich der Gemeinde melden. Wenn der Hund veräußert wird, sonst wie abhanden gekommen oder eingegangen ist, hat ihn der Hundebesitzer unverzüglich abzumelden.

Anmeldung Hund (zum Rathaus-Serviceportal)

Abmeldung Hund (zum Rathaus-Serviceportal)

Hundemarken:

Zur Kennzeichnung der Hunde wird bei der Anmeldung des Hundes von der Gemeinde eine „Hundemarke“ ausgegeben. Die Gebühr für diese beträgt einmalig 5,- EUR.

Hundekot-Tütenspender und –Sammelbehälter

Link zum Aufstellungsplan 

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Grundbuchauszug

Grundbuchauszug

In einem Grundbuch werden die Eigentumsverhältnisse und mit dem Grundstück verbundene Rechte sowie mögliche auf dem Grundstück liegende Lasten schriftlich erfasst. Als Grundbuchauszug wird eine Abschrift bezeichnet, die alle Eintragungen zu einem Grundstück enthält. Das Grundbuch ist kein öffentliches Register, das jeder einsehen kann. Es ist nicht möglich, über die Einsicht in das Grundbuch den Eigentümer eines Grundstücks zu ermitteln oder die finanziellen Belastungen auf einem Grundstück in Erfahrung zu bringen. In Deutschland müssen Personen, die einen Grundbuchauszug anfordern möchten, bestimmte Voraussetzungen erfüllen.

Wo kann ein Grundbuchauszug beantragt werden?

Für die Führung der Grundbücher sind die Amtsgerichte der jeweiligen Bezirke als Grundbuchämter zuständig. Der Grundbuchauszug muss also dort beantragt werden.

Wer kann einen Grundbuchauszug anfordern?

Die Einsicht des Grundbuchs ist nur einem beschränkten Personenkreis erlaubt: 

  • Eigentümer oder Miteigentümer des Grundstücks

  • Personen, die im Grundbuch stehen, etwa als Gläubiger oder als Inhaber eines Wegerechts

  • Besitzer einer gültigen Vollmacht eines der Berechtigten

  • Personen, die ein berechtigtes Interesse gemäß § 12 GBO (Grundbuchordnung) beweisen können

Die Definition des Begriffs „berechtigtes Interesse“ spielt bei der Grundbucheinsicht eine zentrale Rolle. Bloße Neugier zählt nicht als berechtigtes Interesse. Auch wer nur Nachbar oder Mieter ist oder sich schlicht für den Kauf der Immobilie interessiert, kann kein berechtigtes Interesse nachweisen. Wer eine konkrete Kaufabsicht hat, die er beispielsweise mit einem Entwurf des Vorkaufvertrages oder eine Maklerbestätigung nachweisen kann, beweist normalerweise berechtigtes Interesse. Gemeinhin liegt diese Bewertung im Ermessen des jeweiligen Grundbuchamtes.

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Grabplatz

Erwerb von Grabstätten auf dem Waldfriedhof „Am Irrleberg“

Auf dem Waldfriedhof können folgende Grabstätten erworben werden:

Erdgräber (Gräberfeld):

– Einzelgrabstätten

– Doppelgrabstätten

– Familiengrabstätten

Urnengräber (Urnenfeld):

– Urnengrabstätten

– Urnengrabfächer

– einfachbreit (2 Urnen)

– doppeltbreit (4 Urnen)

Außerdem besteht die Möglichkeit, Urnen auch in Erdgräber zu bestatten.

Die einzelnen Grabstätten bleiben im Eigentum der Gemeinde.

Die jährlichen Kosten für die einzelnen Grabstätten entnehmen Sie bitte unserer Friedhofsgebührensatzung  >>Link

Gewerbezentralregisterauskunft

Gewerbezentralregisterauskunft

Beschreibung

Zur Ausübung eines erlaubnisbedürftigen oder überwachungsbedürftigen Gewerbes benötigen Sie regelmäßig einen Gewerbezentralregisterauszug, der neben einem Führungszeugnis zur behördlichen Überprüfung Ihrer Zuverlässigkeit dient.

Für den Antrag auf Zulassung zu einem Gewerbe oder zur Überprüfung der Zuverlässigkeit bei einem überwachungsbedürftigen Gewerbe kann die Auskunft auch zur Vorlage bei der Behörde beantragt werden. Sie wird dann der Behörde unmittelbar zugesandt.

Die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister erhalten Sie vom Bundesamt für Justiz in Bonn. Beantragt werden kann Sie bei uns in der Gemeindeverwaltung oder über das Online-Portal des Bundesamtes für Justiz.

Voraussetzungen

Antrag des Betroffenen

Den Antrag kann nur der Betroffene selbst oder sein gesetzlicher Vertreter stellen nicht aber ein Bevollmächtigter (z. B. Ehegatte)

erforderliche Unterlagen

  • Identifikationsnachweis

  • bei gesetzlichem Vertreter zusätzlich Identifikationsnachweis des Betroffenen und Nachweis der Vertretungsmacht

Kosten

13,– EUR

Weitere Informationen und Zugang zum Online-Portal des Bundesamts für Justiz:

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Geburtsurkunden

Geburtsurkunden und beglaubigte Abschriften aus dem Geburtenregister

Beschreibung

Die Geburtsurkunde wird aus dem Geburtenregister ausgestellt und dient als Nachweis des Tags und Orts der Geburt, der Vor- und Familiennamen der genannten Person sowie der Eltern.

Ein beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister gibt zudem Auskunft über Veränderungen bei der Abstammung des Kindes (z. B. Adoption) und beim Familiennamen des Kindes und der Eltern.

Anspruchsberechtigter Personenkreis

Urkunden können nur an berechtigte Personen erteilt werden. Berechtigte sind in der Regel Personen, auf die sich die Urkunde bezieht, sowie deren Ehegatten, Vorfahren und Abkömmlinge. Andere Personen haben dieses Recht nur dann, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen oder wenn sie von einer berechtigten Person bevollmächtigt werden.

Fristen

Personenstandsurkunden und beglaubigte Registerausdrucke können nur bis zu einer Frist von

  • 110 Jahren aus den Geburtenregistern

  • 80 Jahren aus den Eheregistern

  • 30 Jahren aus den Sterberegistern

nach dem Eintritt des Personenstandsfalls bei den Standesämtern ausgestellt werden.

In anderen Fällen ist das Archiv der Kommune zuständig.

Kosten

Geburtsurkunde 12,- EUR

Beglaubigte Abschrift aus

dem Geburtenregister 12,- EUR

Zuständiges Standesamt

In der Regel können Urkunden und beglaubigte Abschriften aus dem Register jeweils nur von dem Standesamt ausgestellt werden, das den Personenstandsfall beurkundet hat, d. h. an dem Ort, wo die Geburt stattgefunden hat (sind Sie z. B. in Eggenfelden geboren, müssten Sie beim dortigen Standesamt die Geburtsurkunde anfordern.)

Gaststättenrechtliche Erlaubnis

Gaststättenrechtliche Erlaubnis
nach § 12 GastG und § 2 GastG

Eine mit Gewinnerzielung erfolgende Bewirtung, bei der alkoholische Getränke verabreicht werden, ist erlaubnispflichtig. Werden nur alkoholfreie Getränke und/oder zubereitete Speisen verabreicht, ist der Betrieb erlaubnisfrei.

Gewinnerzielung ist auch dann gegeben, wenn der Gewinn für gemeinnützige Zwecke verwendet wird. Außerdem ist die gaststättenrechtliche Gestattung raumbezogen und kann deshalb nur für eine örtlich bestimmte Stelle erteilt werden.

Gaststättenerlaubnis nach § 12 GastG

Für Feste bzw. Veranstaltungen, für die ein besonderer Anlass gegeben ist, können wir als Gemeindeverwaltung eine Gestattung nach § 12 GastG erteilen.

Die Frage, ob es sich bei der Veranstaltung um einen besonderen Anlass handelt, wird z. B. bei Vereinsfesten, Kindergartenfesten, etc. nicht immer einfach zu beantworten sein. Solche Veranstaltungen haben aber zumeist den Zweck, für die Vereine und sonstigen Ausrichter zum Einen Gelder zu erwirtschaften, tragen zum Anderen aber auch und insbesondere der Pflege der (Vereins-)Kultur Rechnung und sollen so die Bekanntheit und Akzeptanz ihrer Veranstalter steigern. Vor diesem Hintergrund werden erwirtschaftete Erträge vom Veranstalter auch regelmäßig wieder in anderen gemeinnützigen Bereichen (z. B. Jugendarbeit) eingesetzt und nicht dazu bestimmt einzelne Personen „zu bereichern“. In diesen Fällen wird ein besonderer Anlass i. S. d. § 12 GastG gegeben sein.

Das heißt: Ist die gastronomische Tätigkeit bloßer Annex eines anderen eigenständigen Ereignisses, ist von einem besonderen Anlass auszugehen und die Zuständigkeit für die Gestattung obliegt der Gemeindeverwaltung.

Gaststättenerlaubnis nach § 2 GastG

Dient die Veranstaltung einem rein wirtschaftlichen Interesse und wird von einem Privaten durchgeführt, der keine anderen Motive als die der Einnahmeerzielung aus Eintritten und Verkaufserlösen benennen kann, ist dies ein starkes Indiz dafür, dass es sich um keinen besonderen Anlass handelt. In diesen Fällen ist eine Gaststättenerlaubnis nach § 2 GastG beim Landratsamt zu beantragen.

Fristen

Der Antrag ist rechtzeitig (mindestens 2 Wochen vorher) schriftlich bei der Gemeinde zu stellen.

Kosten

30,- EUR bis 2000,- EUR gemäß Kostenverzeichnis zum Kostengesetz

Führungszeugnis

Führungszeugnis

Das Führungszeugnis ist ein Auszug über strafrechtliche Verurteilungen, das Sie ab dem 14. Lebensjahr bei der zuständigen Wohnsitzgemeinde oder über das Online-Portal des Bundesamts für Justiz beantragen können. 

Unterschieden wird zwischen dem Führungszeugnis für „private Zwecke“, das direkt an den Bürger zugesandt wird und dem Führungszeugnis „zur Vorlage bei Behörden“, das unmittelbar an die Behörde übersandt wird.

Des Weiteren gibt es ein erweitertes Führungszeugnis, das benötigt wird für

  • die Prüfung der persönlichen Eignung innerhalb der Kinder- und Jugendhilfe

  • eine sonstige berufliche oder ehrenamtliche Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung Minderjähriger oder eine Tätigkeit, die in vergleichbarer Weise geeignet ist, Kontakt zu Minderjährigen aufzunehmen.

Besonderheit beim erweiterten Führungszeugnis:

Unsere Gemeinde wendet auf Wunsch bei diesem Führungszeugnis das sogenannte „Regensburger Modell“ an, d. h. der ehrenamtlich Tätige muss das zugesandte Führungszeugnis nicht direkt z. B. dem Vereinsvorstand vorlegen, sondern kann sich bei uns stattdessen nach erfolgter Einsichtnahme eine „Unbedenklichkeitsbescheinigung“ ausstellen lassen, die er dann dem Verein übergibt. Die Bestätigung der Gemeinde kann bei sämtlichen Vereinen und Trägern vorgelegt werden und gilt für den gesamten Landkreisbereich.

Gebühr: für alle Führungszeugnisse 13.- EUR

Weitere Informationen und Zugang zum Online-Portal des Bundesamts für Justiz:

https://www.fuehrungszeugnis.bund.de/

Flyer des Bundesamts für Justiz

Link zum Flyer 

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Fischereischein

Fischereischein

Beschreibung

Wer in Bayern fischen oder angeln will, muss einen gültigen Fischereischein und einen gültigen Erlaubnisschein bei sich führen und diesen auf Verlangen der Aufsichtsperson vorzeigen.

Den Fischereischein können Sie bei uns in der Gemeindeverwaltung beantragen.

Fischereischein auf Lebenszeit

Der Fischereischein für Erwachsene wird als Fischereischein auf Lebenszeit, d. h. mit uneingeschränkter Geltungsdauer ausgestellt. Voraussetzung hierfür ist die erfolgreich abgelegte Fischerprüfung in Bayern.

Die Fischereiabgabe kann als Einmalbetrag oder alle 5 Jahre gezahlt werden. Bei der 5jährigen Zahlungsweise ist der Fischereischein dann aber nur 5 Jahre gültig und muss danach verlängert werden.

Jugendliche, die das 14. Lebensjahr vollendet und die Fischerprüfung erfolgreich abgelegt haben, erhalten grundsätzlich ebenfalls den Fischereischein auf Lebenszeit.

Jugendfischereischein

Den Jugendfischereischein können Jugendliche (Personen, die das 10., nicht aber das 18. Lebensjahr vollendet haben) ohne vorheriges Ablegen der Fischerprüfung erhalten. Er gilt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Dieser berechtigt allerdings zur Ausübung des Fischfangs nur in verantwortlicher Begleitung eines volljährigen Fischereischeininhabers.

Jahresfischereischein

Wer sich nur vorübergehend in Deutschland aufhält und hier keinen Wohnsitz hat (z. B. Tourist), kann ebenfalls ohne vorherige Prüfung einen Fischereischein beantragen. Dieser ist höchstens drei Monate im Jahr gültig.

Voraussetzungen

für den Fischereischein auf Lebenszeit:

Vorlage des Prüfungszeugnisses über die bestandene Fischerprüfung in Bayern

erforderliche Unterlagen

  • Nachweis der bestandenen Fischerprüfung

  • Passbild

  • Personalausweis oder Reisepass

  • Einwilligung der Sorgeberechtigten bei Minderjährigen

Kosten

Die Kosten setzen sich aus der Fischereischeingebühr und der Fischereiabgabe zusammen.

Fischereischeingebühr:

  • Fischereischein auf Lebenszeit: 35,00 EUR

  • Verlängerung nach 5-Jahresfrist 5,00 EUR

  • Jugendfischereischein: 5,00 EUR

  • Jahresfischereischein f. Touristen: 7,50 EUR

Fischereiabgabe:

  • Einmalbetrag auf Lebenszeit: 32,00 EUR – 300,00 EUR

abhängig vom Lebensalter bei Zahlung

(je älter bei Antragstellung umso weniger Abgabe)

  • Fünf-Jahres-Fischereischein: 40,00 EUR

  • Jugendfischereischein: 2,50 EUR pro Jahr,

höchstens 10,00 EUR

  • Jahresfischereischein: 15,00 EUR

Erlaubnisschein

Zusätzlich zum Fischereischein benötigen Sie auch einen Erlaubnisschein. Dieser muss für das Gewässer gültig sein, in dem Sie angeln wollen. Dem Fischereiaufseher müssen Sie am Wasser beider vorzeigen können: den Fischereischein und den Erlaubnisschein. Den Erlaubnisschein erhalten Sie beim Fischereiberechtigten; das ist häufig der örtliche Fischerverein oder die Touristen-Information.

Wenn Sie ohne Erlaubnisschein zum Angeln gehen, kann das als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld oder als Straftat verfolgt werden.

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