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Ruhezeiten

Ruhezeiten

Die Gemeinde Schönau hat keine gesonderten Regelungen für Ruhezeiten und Lärmschutz erlassen. Es gelten daher die allgemeinen Regelungen aus den dafür einschlägigen Bundes- und Landesgesetzen.

Hier gelten vor allem die ganztägige Sonn- und Feiertagsruhe und die Nachtruhe von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr.

Für besonders lärmgeneigte Geräte gilt eine besondere Regelung. Zu den Geräten und Maschinen zählen beispielsweise

  • Rasenmäher

  • Heckenscheren

  • Vertikutierer

  • Freischneider

  • Grastrimmer

  • Laubbläser

  • Laubsammler

Diese Geräte dürfen werktags in der Zeit von 07.00 bis 09.00 Uhr, von 13.00 bis 15.00 Uhr und von 17.00 bis 20.00 Uhr nicht betrieben werden, sofern sie nicht über das gemeinschaftliche Umweltzeichen der Verordnung Nr. 1980/2000 verfügen.

Entgegen der weit verbreiteten Annahme gibt es in Deutschland keine bundesweit einheitlich gesetzlich vorgeschriebene Mittagsruhe mehr. Hier gilt besonders das Gebot der Rücksichtnahme.

Als Anhaltspunkt kann die nachfolgende Tabelle zu Grunde gelegt werden. Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen die Immissionsrichtwerte am Tage um nicht mehr als 30 dB und in der Nacht um nicht mehr als 20 dB überschreiben.

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Wohnsitzwechsel – Anmeldung

Wohnsitzwechsel – Anmeldung

Beschreibung

Bei Bezug einer Wohnung sind Sie verpflichtet, sich innerhalb von zwei Wochen bei der zuständigen Meldebehörde (Gemeindeverwaltung) persönlich anzumelden. Dies gilt auch bei einem Umzug innerhalb der Gemeinde.

Bei Ehegatten und Familienangehörigen mit denselben bisherigen und künftigen Wohnungen genügt es, wenn einer der Meldepflichtigen die Anmeldung vornimmt.

Personen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr müssen von ihrem gesetzlichen Vertreter angemeldet werden. Wird die Wohnung eines Personensorgeberechtigten bezogen, genügt es, wenn dieser die Anmeldung vornimmt.

Neugeborene, die im Inland geboren wurden, sind nur anzumelden, wenn sie in eine andere Wohnung als die der Eltern oder der Mutter aufgenommen werden. Ansonsten erhalten wir vom Standesamt eine Mitteilung über die Geburt des Kindes. Damit wird Ihr Kind automatisch bei uns als neuer Einwohner registriert.

Sofern für eine volljährige Person ein Pfleger oder ein Betreuer bestellt ist, der den Aufenthalt bestimmen kann, obliegt diesem die Anmeldung.

Wenn Sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen anmelden, handeln Sie ordnungswidrig. In diesem Fall können Sie mit einer Geldbuße bis zu 1.000 Euro belegt werden.

Voraussetzungen

Tatsächliches Beziehen der neuen Wohnung (diese Wohnung wird auf Dauer oder zumindest mit einer gewissen Regelmäßigkeit vor allem zum Wohnen und Schlafen benutzt).
Eine Anmeldung im Voraus ist nicht möglich!

Kurzaufenthalt in einer Wohnung bis zu 3 Monaten

Wer nicht für eine Wohnung im Inland gemeldet ist, kann bis zu 3 Monaten in einer Wohnung leben, ohne sich für diese anzumelden (Besuche aus dem Ausland).

Besucherregelung

Wer im Inland für eine Wohnung gemeldet ist, kann bis zu 6 Monate in einer weiteren Wohnung im Inland wohnen, ohne dort gemeldet zu sein.

Fristen

Die Anmeldung muss innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug erfolgen.

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis und Reisepass (falls vorhanden) – zur Anschriftenänderung

  • Wohnungsgeberbestätigung

    hier weitere Informationen zum Wohnungsgeber

Kosten

keine

Links zum Rathaus-Serviceportal:

Zuzug

Umzug

Anmeldung Nebenwohnung

Abmeldung Nebenwohnung

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Wohnungsgeber

Wohnungsgeber

Seit dem 01.11.2015 hat der Meldepflichtige bei der An- und Ummeldung eine schriftliche Bestätigung vorzulegen, in der der Wohnungsgeber den Einzug bestätigt.

Wohnungsgeber ist, wer einem anderen eine Wohnung tatsächlich zur Benutzung überlässt, unabhängig davon, ob dem ein wirksames Rechtsverhältnis zugrunde liegt.

Wohnungsgeber ist der Eigentümer oder Nießbraucher als Vermieter der Wohnung oder die vom Eigentümer zur Vermietung der Wohnung beauftragte Person oder Stelle.

Bei Bezug einer Wohnung durch den Eigentümer erfolgt die Bestätigung des Wohnungsgebers als Eigenerklärung der meldepflichtigen Person.

Formular Wohnungsgeberbestätigung

Formulare für die Wohnungsgeberbestätigung finden Sie hier

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Wohnsitz

Wohnsitz
– Hauptwohnung und Nebenwohnung

Beschreibung

Hat ein Einwohner mehrere Wohnungen im Inland, so ist eine dieser Wohnungen seine Hauptwohnung, die andere(n) ist/sind Nebenwohnung(en).

Hauptwohnung von alleinstehenden Personen ist deren (zeitlich) vorwiegend benutzte Wohnung. Führt dies zu keinem eindeutigen Ergebnis, kommt es darauf an, wo der Schwerpunkt ihrer Lebensbeziehungen liegt. Dazu gehören Beziehungen zu Eltern, Partner, Freunden, Bindungen an einen Beruf, an Vereine Kirchengemeinden etc.

Hauptwohnung eines verheirateten Einwohners ist die überwiegend von der Familie gemeinsam genutzte Wohnung.

Bei dauernd getrennt lebenden Verheirateten gelten die gleichen Kriterien wie für alleinstehende Personen.

Bei minderjährigen Personen ist die Hauptwohnung die Wohnung des(r) Personensorgeberechtigten. Leben diese dauerhaft getrennt, ist Hauptwohnung die Wohnung des Sorgeberechtigten, die von dem minderjährigen Einwohner vorwiegend benutzt wird. Kann dies nicht festgestellt werden, so ist der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen des Minderjährigen maßgebend.

Haben getrennt lebende Eltern das gemeinsame Sorgerecht, bedarf es für die Änderung des Lebensmittelpunktes des Kindes des Einvernehmens beider Elternteile. Kommt eine Einigung nicht zustande, ist die frühere Familienwohnung die Hauptwohnung des minderjährigen Einwohners, wenn ein Elternteil sie nach der Trennung weiter bewohnt.

Voraussetzungen

Sie haben mindestens zwei Wohnungen im Bundesgebiet

Kosten

keine

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Winterdienst

Alle Haus- und Grundstücksbesitzer bzw. Erbbauberechtigte, sofern keine Sonderregelungen getroffen sind, sind verpflichtet, bei Schnee und Eisglätte die Gehwege und Gehbahnen entlang ihrer Grundstücke zu räumen und zu streuen. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Grundstück bebaut oder unbebaut ist und ob es an einer oder mehreren Straßen angrenzt. Jeder Grundstücksanlieger haftet für die sichere Begehbarkeit entlang seines Grundstückes und ist auch verpflichtet, das erforderliche Streumaterial zu beschaffen.
Die Verpflichtung zu oben genannter Sicherungspflicht besteht an Werktagen in der Zeit von 7.00 Uhr bis 19.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr.

Wir weisen auch darauf hin, dass das Räumgut von privaten Zufahrten und von den Gehwegen aus der privaten Räum- und Streupflicht nicht auf die öffentlichen Fahrbahnen und auch nicht in die notwendigen Ableitungsgräben geschüttet werden darf.
Damit unsere Bauhofarbeiter diesen Dienst auch durchführen können, ist es wichtig, die Fahrbahnen von parkenden Autos freizuhalten. Unsere Arbeiter sind angehalten, Straßenstellen vom Winterdienst auszusparen, die wegen parkender Fahrzeuge oder aber überhängender Bepflanzungen mit den Räumfahrzeugen nicht passiert werden können. Schadenfälle an Streckenstellen, die wegen Behinderung nicht geräumt oder gestreut werden konnten, gehen voll und ganz zu Lasten des jeweiligen Verursachers.

Steueridentifikationsnummer

Steueridentifikationsnummer

erneute Mitteilung

Sie haben Ihre steuerliche Identifikationsnummer verlegt, verloren oder vergessen?

In der Regel finden Sie Ihre IdNr auch

  • im Einkommensteuerbescheid

  • auf Ihrer Lohnsteuerbescheinigung oder

  • im Informationsschreiben Ihres Finanzamtes. Mit diesem Schreiben hat Sie Ihr Finanzamt im Oktober/November 2011 über die gespeicherten elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) informiert.

Sollten Sie Ihre IdNr hier nicht finden, haben Sie folgende Möglichkeiten:

Hier können Sie sich vom Bundeszentralamt für Steuern noch einmal Ihre persönliche Steuer-ID-Nummer zusenden lassen.

Benötigen Sie die Steueridentifikationsnummer sofort, können wir Ihnen im Rathaus gegen eine Gebühr in Höhe von 5,- EUR jederzeit eine Bescheinigung darüber ausstellen.

Ausgegeben wird diese Bestätigung jedoch nur an die volljährige Person selbst, oder bei Kindern an einen sorgeberechtigten Elternteil.

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Sterbeurkunden

Sterbeurkunden

Beschreibung

Die Sterbeurkunde wird aus dem Sterberegister ausgestellt und dient als Nachweis für den Todestag und –ort der genannten Person.

Anspruchsberechtigter Personenkreis

Urkunden können nur an berechtigte Personen erteilt werden. Berechtigte sind z. B. der Ehegatte des Verstorbenen sowie Abkömmlinge oder Eltern. Andere Personen haben dieses Recht nur dann, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen oder wenn sie von einer berechtigten Person bevollmächtigt werden.

Fristen

Personenstandsurkunden und beglaubigte Registerausdrucke können nur bis zu einer Frist von

  • 110 Jahren aus den Geburtenregistern

  • 80 Jahren aus den Eheregistern

  • 30 Jahren aus den Sterberegistern

nach dem Eintritt des Personenstandsfalls bei den Standesämtern ausgestellt werden.

In anderen Fällen ist das Archiv der Kommune zuständig.

Kosten

12,- EUR

Zuständiges Standesamt

In der Regel können Urkunden nur von dem Standesamt ausgestellt werden, das den Personenstandsfall beurkundet hat, d. h. an dem Ort, wo der Sterbefall eingetreten ist.

Grabmalregelung

Gemeindlicher Waldfriedhof am Irrleberg

Wir bitten, folgende verpflichtende Regelung für den Waldfriedhof der Gemeinde am Irrleberg zur Kenntnis zu nehmen und diese im Falle eines Sterbefalles zu berücksichtigen.

Um die Sicherheit und Unversehrtheit des Friedhofspersonals gewährleisten zu können und vor allem einer gesetzlichen Forderung der für Friedhöfe zuständigen Gartenbau-Berufsgenossenschaft zu entsprechen, gilt am gemeindlichen Waldfriedhof ab sofort für Beerdigungen:

 

Grabmale, Fundamente und Grabzubehörteile müssen vor Beginn der Arbeiten entfernt werden, wenn sie Personen während der Ausschachtungsarbeiten gefährden können.“

Auf dem gemeindlichen Waldfriedhof Am Irrleberg bestehen insbesondere in den Feldern I und II (= links und rechts des Priestergrabes) ausschließlich Grabstellen, die bereits durch frühere Sterbefälle mindestens einmal vorbelegt sind. Es handelt sich deshalb nach den Anforderungen für Sicherheitsmaßnahmen um eine „nicht standfeste Bodenklasse“. Für diese Bodenklassen gelten erhöhte Anforderungen, die vor allem bei Ausschachtungsarbeiten eine Freimachung des Arbeitsumfeldes vorschreiben.

Jeder Besitzer einer Grabstelle muß daher im Falle eines Sterbefalles unverzüglich den Steinmetz seines Grabdenkmales beauftragen, das Grabmal und auch die Grabumfassung, ebenso die Grabzubehörteile zu entfernen und das Grabmal in dessen Lager abzutransportieren. Eine Lagerung der abgebauten Grabmale auf dem Gelände des Friedhofes ist nicht gestattet.

Wegen der oftmals nur kurzen Zeit zwischen Eintritt des Sterbefalles und der Graböffnung ist der Steinmetzbetrieb unverzüglich zu beauftragen. Wir weisen schon darauf hin, daß bei nicht rechtzeitiger Entfernung des Grabmales vor den Ausschachtungsarbeiten die Gemeinde auf Kosten des jeweiligen Grabbesitzers die Entfernung veranlassen muß.

Vor dem Wiederaufstellen der Grabmale ist vom Steinmetz zu prüfen, ob ein ausreichendes Fundament an der Grabstelle vorhanden ist (Betonklasse C 16/20 nach DIN EN 1045, mindestens 0,80 m tief, mindestes 0,30 m breit und mindestes auf jeder Seite um 0,2 m breiter als der Grabmalsockel). Gegebenenfalls ist bei der Gemeinde als Betreiber der Friedhofseinrichtung die Erstellung eines Fundamentes zu beantragen.

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Sterbefall

Was ist zu tun bei einem Sterbefall?

Wir gehen auf unserem irdischen Leben alle den gleichen Weg. Wenn der Verlust eines lieben Mitmenschen zu beklagen ist, steht man oft verzweifelt und ratlos vor einem scheinbar unüberwindlichen Berg. Trotz des Schmerzes bleibt es nicht erspart, die Trauerfeierlichkeiten und die Beerdigung vorzubereiten. Für diese schweren Stunden soll es hilfreich sein zu wissen, was alles zu veranlassen ist:

Mit dem Pfarrer klären:

– Termin für die Überführung und die Rosenkränze

– Termin für die Beerdigung

Beim Standesamt zu klären:

Jeder Sterbefall muß beim zuständigen Standesamt beurkundet werden. Zur Beurkundung werden benötigt:

– eine Heiratsurkunde (bei Verheirateten)

– eine Geburtsurkunde (bei Ledigen)

– Todesbescheinigung des Arztes

– Personalausweis

– Anschriften der Kinder oder sonstigen näheren Angehörigen

Mit dem Friedhofsträger abzuklären:

für den Gemeindefriedhof in Schönau = Gemeindeverwaltung)

– für den Kirchlichen Friedhof in Unterzeitlarn = Johann Moser

– Festlegung der Grabstelle (entweder Neukauf oder Belegung)

– Tag der Überführung und der Beerdigung wegen Graböffnung

! Wichtiger Hinweis für den Friedhof in Schönau:

bei bestehender Grabstelle ist vom Grabeigentümer vor dem Öffnen des Grabes unverzüglich über den Steinmetz die Entfernung des Grabmales und der Grabeinfassung zu veranlassen (siehe Regelung unten)

Regelung bei Entfernung der Grabmale 

Wichtige Telefonnummern:

– Katholisches Pfarramt Schönau 08726 / 271

– Gemeindeverwaltung Schönau 08726 / 9688-0

– Überführung in Schönau: Gerhard Thanner 08726 / 621

– Überführung in Unterzeitlarn: Johann Moser 08726 / 769

– Friedhofsverwaltung im Notfall 0171 / 833 18 13

bitte unbedingt beachten:

Trauerkränze, Gebinde etc. sollen aus verrottbarem Material hergestellt werden. Kränze, Gebinde und sonstiger Abraum von den Gräbern sind von den Grabeigentümern mitzunehmen und selbst ordnungsgemäß zu entsorgen. Einzig die Hüllen der ausgebrannten Grablichter können in die dafür auf dem Schönauer Friedhof aufgestellte Tonne eingeworfen werden.

Infektionsschutzkonzept für Friedhof während der Corona-Pandemie

Bekanntmachung.Infektionsschutzkonzept Friedhof v.26.01.2021

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Sperrzeitregelung

Sperrzeitregelung bei Gaststätten und öffentlichen Veranstaltungen

Wenn Sie eine Gaststätte, Diskothek etc. betreiben wollen, müssen Sie sich an die Vorschriften der Sperrzeitregelung halten. Dies gilt auch für öffentliche Feste und Veranstaltungen, für die eine gaststättenrechtliche Erlaubnis nach § 12 GastG erforderlich ist.

Nach § 18 Gaststättengesetz in Verbindung mit § 8 der Bayerischen Verordnung zur Ausführung des Gaststättengesetzes beginnt die allgemeine Sperrzeit in Bayern um 5.00 Uhr und endet um 6.00 Uhr.

Die Gemeinden können bei jedoch bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse diese Sperrzeit durch gemeindliche Verordnung verlängern, verkürzen oder aufheben.

Die Gemeinde Schönau hat diesbezüglich eine Sperrzeitverordnung erlassen:

Die Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften, für öffentliche Vergnügungsstätten, öffentliche Veranstaltungen und Spielhallen im Gemeindebereich von Schönau

beginnt um 2.00 Uhr und endet um 6.00 Uhr.

Ausnahme: Unsinniger Donnerstag bis Faschingsdienstag und in der Nacht zum 01. Januar!

Ansonsten ist bei begründeten Ausnahmefällen eine Sperrzeitverkürzung rechtzeitig vor der Veranstaltung bei der Gemeindeverwaltung zu beantragen.

Kosten bei Sperrzeitverkürzung: 20,- EUR

Nähere Informationen siehe Sperrzeitverordnung

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