Rundfunk- und Fernsehgebührenbefreiung
Der Gesetzgeber hat die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks geräteunabhängig umgestaltet.
Eine Wohnung – ein Beitrag
Ob Radio, TV oder Computer – pro Wohnung ist ein Beitrag zu zahlen,
egal, ob und wie viele Rundfunkgeräte vorhanden sind und
egal, wie viele Personen in dieser Wohnung leben.
Was ist eine Wohnung?
Eine Wohnung ist eine ortsfeste, baulich abgeschlossene Einheit, die zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist oder genutzt wird, einen eigenen Eingang hat und nicht ausschließlich über eine andere Wohnung begehbar ist.
Zweitwohnungen sind beitragspflichtige Wohnungen.
Beitragsfrei sind Zimmer oder Wohnungen in Gemeinschaftsunterkünften, wie z. B. in Internaten.
Welche Regelungen gelten für Kraftfahrzeuge?
Der für die Wohnung entrichtete Beitrag deckt auch die private Nutzung des Kraftfahrzeugs ab. Dies gilt für die Kraftfahrzeuge aller Mitbewohner.
Höhe des Beitrags
regulärer Monatsbeitrag (bitte aktuelle Beiträge bei ARD ZDF Deutschlandradio nachschauen)
komplette Befreiung aus sozialen Gründen ———
ermäßigter Beitrag für Behinderte (bitte aktuelle Beiträge bei ARD ZDF Deutschlandradio nachschauen)
Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht
Von der Beitragspflicht können auf Antrag Personen befreit werden,
die bestimmte Sozialleistungen erhalten (z. B.Arbeitslosengeld II/Sozialgeld, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Hilfe zum Lebensunterhalt oder Hilfe zur Pflege in der Sozialhilfe)
die Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhalten und nicht bei den Eltern wohnen
die nach dem Bundesversorgungsgesetz sonderfürsorgeberechtigt sind
die Leistungen nach dem Asylbewerberleitungsgesetz erhalten
die taubblind sind
die Empfänger von Blindenhilfe nach § 72 SGBXII sind
die in Zimmern mit vollstationärer Pflege in Alten- und Pflegewohnheimen untergebracht sind oder in Zimmern in Wohneinrichtungen, die Leistungen für Menschen mit Behinderung erbringen und hierzu mit dem Träger der Sozialhilfe eine Vereinbarung geschlossen haben, ebenso für Zimmer in Hospizen
Ermäßigung der Rundfunkbeiträge
Der Rundfunkbeitrag wird auf Antrag für folgende Personen auf ein Drittel ermäßigt:
blinde oder nicht nur vorübergehend wesentlich sehbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 60 allein wegen der Sehbehinderung
Hörgeschädigte Menschen, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist. Das RF-Merkzeichen (auf dem Schwerbehindertenausweis) wurde zuerkannt
Behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung nicht nur vorübergehend wenigstens 80 beträgt und die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können. Das RF-Merkzeichen (auf dem Schwerbehindertenausweis) wurde zuerkannt
Die Befreiung erstreckt sich nicht nur auf den Antragsteller oder dessen Ehegatten, sondern ab dem 01.01.2017 auch auf volljährige Kinder des Antragstellers, die das 25. Lj. noch nicht vollendet haben und in der gemeinsamen Wohnung leben.
Beginn der Befreiung/Ermäßigung
Erbringen Bürgerinnen und Bürger den Nachweis, dass die Befreiungs- oder Ermäßigungsvoraussetzungen bereits vor der Antragstellung vorlagen, ist eine Befreiung oder Ermäßigung rückwirkend bis zu drei Jahre ab der Antragstellung möglich.
Ansonsten erhält der Antragsteller die Befreiung/Ermäßigung ab dem auf dem Bewilligungsbescheid genannten Leistungsbeginn, wenn er den Antrag binnen zwei Monaten einreicht, nachdem der Bescheid erstellt wurde.
Formulare
Antragsformulare auf Ermäßigung oder Befreiung der Rundfunkgebührenpflicht liegen bei uns im Rathaus auf.
Ein Antrag kann auch online ausgefüllt und ausgedruckt werden.
Erforderliche Unterlagen
aktueller Bewilligungsbescheid oder Schwerbehindertenausweis mit RF-Merkzeichen (einfache Kopie genügt!)
Kontaktdaten der zuständigen Rundfunkanstalt
ARD ZDF Deutschlandradio
Beitragsservice
50656 Köln
Tel. 01806 999 555 40
Nähere Informationen zum Rundfunkbeitrag