Kirchenaustritt

Kirchenaustritt

Kirchen, Religionsgemeinschaften sowie weltanschauliche Gemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, sind berechtigt, von ihren Angehörigen Kirchensteuer zu erheben. Der Austritt aus einer Religionsgemeinschaft wirkt sich auch auf die zu zahlende Kirchensteuer aus.

Austritt:

Der Austritt aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, bedarf nach Art. 3 Abs. 4 des Bayerischen Kirchensteuergesetzes (KirchStG) zur öffentlich-rechtlichen Wirkung der mündlichen oder schriftlichen Erklärung bei dem Standesamt des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes. Eine schriftliche Erklärung ist nur wirksam, wenn die Unterschrift von einem Notar öffentlich beglaubigt oder die Erklärung selbst notariell beurkundet wurde. Die Austrittserklärung wird wirksam mit Eingang beim „Wohnsitz-Standesamt“

Der Austritt darf nicht unter einem Vorbehalt oder einer Bedingung erklärt werden.

Das Standesamt teilt den Austritt dann dem betroffenen Kirchensteueramt, dem Finanzamt und der Meldebehörde mit.

Benötigte Unterlagen:

Personalausweis oder Reisepass

Angabe über den Taufort

Kosten:

Niederschrift über die mündliche Austrittserklärung 25,- EUR

Bestätigung der Austrittserklärung 10,- EUR

Wiedereintritt bzw. Übertritt in eine andere Religionsgemeinschaft:

Es ist grundsätzlich möglich; Fragen über einen Wiedereintritt bzw. Übertritt in eine andere Religionsgemeinschaft beantwortet Ihnen das jeweilige Pfarramt.