Eheurkunden und beglaubigte Abschriften aus dem Eheregister
Beschreibung
Die Eheurkunde wird aus dem Eheregister ausgestellt und dient als Nachweis über die Eheschließung beider Ehegatten und über die evtl. neugewählte Namensführung.
Anspruchsberechtigter Personenkreis
Urkunden können nur an berechtigte Personen erteilt werden. Berechtigte sind in der Regel Personen, auf die sich die Urkunde bezieht, sowie deren Ehegatten, Vorfahren und Abkömmlinge. Andere Personen haben dieses Recht nur dann, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen oder wenn sie von einer berechtigten Person bevollmächtigt werden.
Fristen
Personenstandsurkunden und beglaubigte Registerausdrucke können nur bis zu einer Frist von
110 Jahren aus den Geburtenregistern
80 Jahren aus den Eheregistern
30 Jahren aus den Sterberegistern
nach dem Eintritt des Personenstandsfalls bei den Standesämtern ausgestellt werden.
In anderen Fällen ist das Archiv der Kommune zuständig.
Kosten
Eheurkunde 12,- EUR
Beglaubigte Abschrift aus
Zuständiges Standesamt
In der Regel können Urkunden und beglaubigte Abschriften aus dem Register jeweils nur von dem Standesamt ausgestellt werden, das den Personenstandsfall beurkundet hat, d. h. an dem Ort, wo z. B. die Heirat stattgefunden hat.